Bescheinigungen

je nach Art des Rechtsgeschäftes kann eine oder mehrere Bescheinigung(en) notwendig sein, die soweit ein Verfahren nach den §§ 12, 13, 7 oder 16 vorgesehen ist, der Grundverkehrsbehörde bzw. dem Grundverkehrsbeauftragten vorzulegen sind, bzw. wenn keine Genehmigung erforderlich ist, dem Grundbuch mit dem Grundbuchsgesuch vorzulegen sind. GVK-Help gibt in der Auswertung die notwendigen Schritte für die Ausstellung der Bescheinigung und für die Vorlage bei der jeweiligen Behörde an.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungs-behörde für die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen ergibt sich aus der Katastralgemeinde der rechtsgegenständlichen Liegenschaft und der Art der auszustellenden Bescheinigung.

Um Ihnen den korrekten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zu erleichtern, können Sie mit GVK-Help auch Bescheinigungen direkt über die Auswertung erstellen.

Um einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zu erstellen, klicken Sie bitte auf die gewünschte Bescheinigung; entweder in der Liste unten oder direkt in der Auswertung.


BAUGRUNDSTÜCKE
Bescheinigung des Bürgermeisters gem. § 2 Abs 2 lit b

...daß folgende(s) Grundstück(e) bzw Grundstücksteil(e) im Flächenwidmungsplan der Gemeinde vom __ als Bauland gemäß § 17 ROG 1998 ausgewiesen ist (sind)

Bescheinigung des Bürgermeisters gem. § 2 Abs 2 2. Variante

...daß folgende(s) Grundstück(e) bzw Grundstücksteil(e) einen Bauplatz darstellt, auf dem sich rechtmäßig ein Bauwerk befindet (Baubewilligung vom _____, das keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet ist:

Bescheinigung des Bürgermeisters gem. § 3 Abs 2

kein(e) Baugrundstück(e) im Sinne des § 3 Abs. 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 1997 ist (sind), da
a) es nicht im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland (§ 17 ROG 1998) ausgewiesen ist.
b) keine raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 vorliegt, welche das Grundstück (die Grundstücksteile) bebaubar macht oder dieses sonst aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zum Bauplatz erklärt wurde.
c) sich auf dem Grundstück (den Grundstücksteilen), das weder als Bauplatz ausgewiesen noch zum Bauplatz erklärt wurde einschließlich der umgebenden Flächen zur Einhaltung der baurechtlichen Mindesabstände von einer Bauplatzgrenze, keine Bauten befinden.

 
NUTZUNGSBESCHEINIGUNGEN
Bescheinigung des Bürgermeisters gem. § 12 Abs 3 lit c

...daß folgende(s) Baugrundstück(e) in einem Zweitwohnungsgebiet gemäß § 17 Abs. 1 Zif. 8 ROG 1998 liegt.

Bescheinigung des Bürgermeisters gem. § 12 Abs 3 lit d

...daß folgende(s) Baugrundstück(e) bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung genutzt worden ist.

Bescheinigung des Bürgermeisters gem. § 12 Abs 3 lit e

im § 12 Abs 1 nicht explizit genannt, daher nicht zwingend vorzulegen. Auf Antrag kann der Bürgermeister bescheinigen, daß der Gegenstand des Rechtsgeschäftes der Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes/Betriebes oder zur Erweiterung eines gemeinnützigen, kulturellen öffentlichen Zweckes dient.

 
LAND- u. FORSTWIRTSCHAFTLICH
Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde gem. § 2 Abs 1

.... , daß es sich bei dem Grundstück um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt.

Bescheinigung der zuständigen Behörde gem. § 7 Abs. 2 lit f

(zuständige Behörde)... bescheinigt gemäß § 7 Abs. 2 lit. F Sbg. GVG 1997, daß folgende(s) land- und forstwirtschaftliches Grundstück(e) bzw. Grundstücksteil(e) für Zwecke des öffentlichen Verkehrs/des Wasserbaues/der Hoheitsverwaltung bestimmt sind.

Bestätigung des Naturschutzbeauftragten gem. § 7 Abs. 2 lit.i

Der Naturschutzbeauftragte bestätigt, daß das vorliegende Rechtsgeschäft der Erhaltung und Pflege von landschaftsästhetisch wertvollen Gebieten im Sinne des § 2 Abs 5 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 dienen. (Berufung auf ein diesbezügliches Gutachten notwendig)

Bescheinigung des Bürgermeisters gem. § 7 Abs. 2 lit g

...daß folgende(s) land- und forstwirtschaftliche(s) Grundstück(e) bzw. Grundstücksteil(e) von einer Vereinbarung gemäß § 14 Abs 2 ROG 1998 erfaßt wird (werden) und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen ist (sind). Das zwischen dem Antragsteller Herrn X und Herrn Y beabsichtigte Rechtsgeschäft, Z , entspricht den Entwicklungszielen der Gemeinde.

 
SONSTIGE
Bescheinigung der Grundverkehrslandeskommission gem. § 13 Abs 3

Die Grundverkehrsbehörde bescheinigt, daß das vorgelegte Rechtsgeschäft keiner Zustimmung gemäß § 13 Abs. 1 bedarf.

Bescheinigung der Grundverkehrslandeskommission § 16 Abs. 3

Die Grundverkehrsbehörde bescheinigt, daß das vorgelegte Rechtsgeschäft keiner Zustimmung gemäß § 16 Abs. 1 bedarf. (Angabe der staatsvertraglichen Verpflichtung, zufolge der keine Zustimmung erforderlich ist)

Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gem. § 4 Abs. 3

Die Grundverkehrsbehörde bescheinigt, daß Herr X kein Ausländer im Sinne des § 4 Abs 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 1997 ist.