Gesetzestexte



Hier finden Sie alle für diese Entscheidungshilfe relevanten Gesetzesstellen. Es sind dies:

Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 1997 ist vollständig (Stand 1. April 1999) wiedergegeben, die übrigen Gesetze nur soweit das Grundverkehrsgesetz darauf Bezug nimmt. Die Paragraphenüberschriften sind zur besseren Unterscheidung andersfarbig dargestellt.


Grundverkehrsgesetz

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Anwendungsbereich, Zielsetzung

§ 2 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke

§ 3 Baugrundstücke

§ 4 Ausländer

§ 5 Gleichbehandlung mit Inländern

§ 6 Wohnsitz

2. Abschnitt
Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen
Verkehrs mit Grundstücken

1. Unterabschnitt
Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstücken

 

§ 7 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 9 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung

§ 10 Vermeidung des Verfalles eines Betriebes

§ 11 Auflagen und sonstige Verpflichtungen

2. Unterabschnitt
Verkehr mit Baugrundstücken

 

§ 12 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte

§ 13 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 14 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 15 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung

3. Unterabschnitt
Grundverkehr mit Ausländern als
Rechtserwerber

 

§ 16 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 17 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 18 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung

4. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 19 Sicherstellung der Nutzung

§ 20 Verhältnis der Zustimmungserfordernisse zueinander sowie zu sonstigen Genehmigungserfordernissen

§ 21 Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes

3. Abschnitt
Rechtserwerb an Grundstücken im Wege der
Versteigerung, von Todes wegen oder durch
Ersitzung oder Bauen auf fremdem Grund

1. Unterabschnitt
Zwangsversteigerung

 

§ 22 Verständigung der Grundverkehrsbehörde

§ 23 Verfahren bei Zuschlagserteilung

§ 24 Erneute Versteigerung

§ 25 Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen

§ 26 Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde

2. Unterabschnitt

 

§ 27 Freiwillige Feilbietung

3. Unterabschnitt
Erwerb von Todes wegen

 

§ 28 Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb und Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 29 Feststellung des Erben oder Vermächtnisnehmers

§ 30 Voraussetzungen zur Verbücherung des Abhandlungsergebnisses

§ 31 Versteigerung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 30

4. Unterabschnitt

 

§ 32 Ersitzung und Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund

4. Abschnitt
Grundverkehrsbehörden und Grundverkehrsbeauftragter;

Verfahrensvorschriften

 

§ 33 Grundverkehrsbehörden

§ 34 Grundverkehrskommission

§ 35 Grundverkehrslandeskommission

§ 36 Verfahrensvorschriften

§ 37 Grundverkehrsbeauftragter

5. Abschnitt
Grundbuchsvorschriften und Bestimmungen
gegen Schein- und Umgehungsgeschäfte

 

§ 38 Zulässigkeit der Eintragung

§ 39 Unwirksamkeit der Eintragung

§ 40 Rückabwicklung

§ 41 Schein- und Umgehungsgeschäfte

§ 42 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

 

§ 43 Strafbestimmungen

§ 44 In- und Außerkrafttreten

§ 45 Übergangsbestimmungen

§ 46 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu

 

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich, Zielsetzung

§ 1

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit

  1. land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
  2. Baugrundstücken,
  3. Grundstücken, wenn Ausländer an diesen Rechte erwerben.

(2) Ziele des Gesetzes sind:

  1. die Sicherung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- oder Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes;
  2. die Sicherung einer der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden;
  3. die Sicherung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden.

In diesem Sinn kommt beim Verkehr mit Baugrundstücken der Begründung von Hauptwohnsitzen und der Deckung des Bedarfes für betriebliche oder im öffentlichen Interesse gelegene Zwecke der Vorrang vor anderen Nutzungen, insbesondere vor einer Nutzung als Zweitwohnung oder als bloße Kapitalanlage, zu. Das Grundeigentum soll möglichst breit und der Größe des Landes entsprechend gestreut sein.

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke

§ 2

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke oder Teile davon, die nach der Art ihrer tatsächlichen Nutzung ganz oder überwiegend einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Dazu gehören insbesondere auch die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch solche,

  1. die vordem land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des ersten Satzes gewesen waren und einem anderen Zweck zugeführt wurden, der seinem Wesen nach eine Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht oder nur vorübergehend ausschließt;
  2. die vordem land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des ersten Satzes gewesen waren und innerhalb der letzten zehn Jahre einem anderen Zweck zugeführt wurden, ohne daß hiefür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Betriebes, eines Grundstückes oder Gebäudes, ohne daß dieser bzw dieses einem anderen Zweck zugeführt wird, beendet die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht. Darüber, daß es sich bei einem Grundstück um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jedenfalls:

  1. Grundstücke oder Teile davon, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind;
  2. Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland (§ 17 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998) ausgewiesen sind, und Bauplätze, auf denen sich rechtmäßig Bauten befinden, die keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Hierüber hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen;
  3. Grundstücke oder Teile davon in Gemeinden oder Gemeindeteilen mit vorwiegend städtischem Charakter, die durch Verordnung der Landesregierung bestimmt werden;
  4. Grundstücke, an denen Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 begründet ist.

Baugrundstücke

§ 3

(1) Baugrundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke oder Teile davon, die

  1. im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland (§ 17 ROG 1998) ausgewiesen sind;
  2. nicht als Bauland ausgewiesen sind, aber aufgrund einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1998 bebaubar oder aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zum Bauplatz erklärt sind;
  3. weder als Bauland ausgewiesen noch zum Bauplatz erklärt sind, auf denen sich aber Bauten befinden, einschließlich der umgebenden Flächen zur Einhaltung der baurechtlichen Mindestabstände von einer Bauplatzgrenze.

Der Begriff des Baugrundstückes umfaßt auch Gebäude und Teile davon.

(2) Auf Antrag hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine Bescheinigung auszustellen, daß ein Grundstück oder Grundstücksteil kein Baugrundstück im Sinne des Abs 1 ist.

Ausländer

§ 4

(1) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
  2. juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben;
  3. juristische Personen und Personengesellschaften, deren Gesellschaftskapital bzw -vermögen sich ausschließlich oder überwiegend in ausländischem Eigentum befindet, sowie Personengesellschaften auch dann, wenn ihre Gesellschafter ausschließlich oder überwiegend Ausländer sind;
  4. Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Ausländer sind;
  5. Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt.

(2) Der Rechtserwerber hat, wenn er nicht eine Erklärung gemäß § 5 Abs 2 abgibt, gegebenenfalls zu erklären, daß er nicht Ausländer im Sinne des Abs 1 ist. Die Erklärung hat die hiefür maßgeblichen Umstände zu enthalten. Soweit die Landesregierung Muster für Formulare festgelegt hat, sind diese zu verwenden. Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien auf Namen lauten, ist eine Liste der bei der letzten Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre (§ 110 Aktiengesetz 1965) anzuschließen.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, daß der Antragstellerkein Ausländer im Sinne des Abs 1 ist. Die Bescheinigung verliert längstens nach Ablauf von zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit.

Gleichbehandlung mit Inländern

§ 5

(1) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer (§§ 16 bis 18) gelten nicht, soweit der Rechtserwerb im Rahmen des Rechts der Europäischen Union (EU), insbesondere des EG-Vertrages, oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und den danach geltenden Voraussetzungen durch natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften udgl erfolgt

  1. in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 48 bis 51 EG-Vertrag bzw Art 28 bis 30 EWR-Abkommen),
  2. in Ausübung der Niederlassungsfreiheit (Art 52 bis 58 EG-Vertrag bzw Art 31 bis 35 EWR-Abkommen),
  3. in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art 59 bis 66 EG-Vertrag bzw Art 36 bis 39 EWR-Abkommen),
  4. in Ausübung des Aufenthaltsrechtes gemäß der Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (CELEX-Nr 390L0364) oder gemäß der Richtlinie 90/365/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (CELEX-Nr 390L0365) bzw gemäß Anhang VIII Z 6 und 7 EWR-Abkommen oder
  5. zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Art 73b bis 73g EG-Vertrag bzw gemäß Art 40 bis 45 EWR-Abkommen.

(2) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten auch nicht für Rechtserwerbe durch Ausländer, soweit andere begünstigende staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen.

(3) Zum Zweck der Gleichbehandlung mit Inländern hat der Rechtserwerber, der Ausländer im Sinne des § 4 ist, zu erklären, daß er den Erwerb in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer der im Abs 1 genannten Freiheiten vornimmt. Für die Erklärung sind Formulare zu verwenden, deren Muster von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Darin können auch nähere Angaben zu den zu erfüllenden Voraussetzungen verlangt werden.

Wohnsitz

§ 6

(1) Ein Hauptwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wohnsitz, der der Deckung des ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) verbundenen Wohnbedarfes dient. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.

(2) Ein ständiger Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wohnsitz, der der Deckung eines mit einer Berufsausbildung oder -ausübung verbundenen Wohnbedarfes dient, wenn dieser

  1. ganzjährig oder
  2. sonst aufgrund unbedingter Notwendigkeit an der Wohnnutzung besteht.

(3) Eine Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw der weder den Hauptwohnsitz noch einen sonst ständigen Wohnsitz einer Person darstellt. Sie dient nur zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien oder für sonstige Freizeitzwecke. Nicht darunter fallen solche Wohnungen und Wohnräume in Beherbergungsbetrieben sowie dann, wenn sie im Rahmen von Privatzimmervermietungen oder im Rahmen des Fremdenverkehrs in einem Verband mit höchstens drei Wohnungen als Ferienwohnung nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr überlassen werden. Überlassungen an eine Person und deren Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Wahl-, Pflege- oder Schwiegerkinder) von kürzerer Dauer sind zusammenzurechnen.

2. Abschnitt
Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen
Verkehrs mit Grundstücken

1. Unterabschnitt
Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 7

(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes, wenn sie zum Gegenstand haben:

  1. die Übertragung des Eigentums;
  2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB;
  3. die Einräumung des Baurechtes gemäß § 1 des Baurechtsgesetzes;
  4. die Bestandgabe und, mit Ausnahme von Geh-, Fahr-, Bringungs-, Seil- und Leitungsrechten, die Einräumung sonstiger Nutzungs- und Benutzungsrechte von bzw an Gebäuden zur Gänze oder einer Fläche von mehr als 0,5 ha.

(2) Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist für folgende Rechtsgeschäfte nicht erforderlich:

  1. Rechtsgeschäfte, die zwischen Ehegatten abgeschlossen werden, sowie Rechtsgeschäfte, mit denen ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ungeteilt an eine der folgenden Personen übertragen wird: Kinder, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen; dies gilt auch für den Erwerb von oder durch Ehegatten dieser Personen allein oder gemeinsam mit diesen Personen;
  2. Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern bei aufrechtem Bestand oder zur Auflösung einer Gemeinschaft gemäß § 830 ABGB;
  3. Rechtsgeschäfte mit der landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, als Rechtserwerber, wenn sie zum Zweck abgeschlossen werden, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen; diese Zweckbestimmung muß im Rechtsgeschäft ausdrücklich bestätigt sein;
  4. Rechtsgeschäfte, die Gegenstand eines agrarbehördlichen Bescheides sind, der eine Maßnahme der Bodenreform verfügt oder bestätigt;
  5. Pachtverträge, die mit einem Landwirt zum Zweck der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen seines bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes abgeschlossen werden;
  6. Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind oder die sonst für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, des Wasserbaues oder der Hoheitsverwaltung bestimmt sind und diese Zweckbestimmung von der zuständigen Behörde bescheinigt wird;
  7. Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die von einer Vereinbarung gemäß § 14 Abs 2 ROG 1998 erfaßt werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind, wenn das Rechtsgeschäft den Entwicklungszielen der Gemeinde entspricht; hierüber hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag des Rechtserwerbers eine Bescheinigung auszustellen;
  8. Mietverträge über Gebäude oder Teile davon, die mit einer Dauer von höchstens sechs Monaten im Kalenderjahr zum Zweck eines Erholungsaufenthaltes oder für Sportzwecke im Rahmen des Fremdenverkehrs abgeschlossen werden; aufeinanderfolgende Mietverträge des Rechtserwerbers oder von dessen nahen Angehörigen (lit a) gelten als einziger Mietvertrag, wobei die Dauer der einzelnen Mietverträge zusammenzurechnen ist;
  9. Rechtsgeschäfte mit dem Land Salzburg oder mit jener Gemeinde, in deren Gebiet die Grundstücke liegen, als Rechtserwerber, wenn sie der Erhaltung und Pflege von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Gebieten im Sinne des § 2 Abs 5 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 dienen; diese Zweckbestimmung muß unter Berufung auf ein diesbezügliches Gutachten von einem Naturschutzbeauftragten des Landes bescheinigt sein;
  10. Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit ungeteilten Übertragungen von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben als Geschäftsgrundlage mit Dritten abgeschlossen werden oder als Verträge zugunsten Dritter in das Rechtsgeschäft aufgenommen werden, wenn die begünstigten Dritten Vorfahren oder Nachkommen jeweils in direkter Linie der übertragenden Personen oder der Ehegatte des jeweiligen Verwandten sind. Die Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten der übertragenden Person und ihres Ehegatten in solchen Rechtsgeschäften bedarf ebenfalls keiner Zustimmung der Grundverkehrsbehörde.

Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 8

(1) Die nach § 7 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes, und zwar auch in der Form wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, nicht widerspricht.

(2) Der Übertragung des Eigentums ist, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs 3 oder § 9 vorliegt, insbesondere zuzustimmen, wenn

  1. Gegenstand des Rechtsgeschäftes der ganze land- oder forstwirtschaftliche Betrieb ist, dieser als bäuerlicher Betrieb erhalten bleibt und der Erwerber Landwirt ist;
  2. auch nach Abtrennung einzelner Teile der verbleibende Betrieb als leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb erhalten bleibt; oder
  3. ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Erhaltung als selbständiger Betrieb aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht nicht mehr vorteilhaft erscheint, ohne Vermittlung einer Person, die daraus ungerechtfertigten Gewinn ziehen will, aufgeteilt wird und die Teile zur Stärkung oder Schaffung von bäuerlichen Betrieben verwendet werden.

(3) Ein Rechtsgeschäft widerspricht in folgenden Fällen jedenfalls dem im Abs 1 beschriebenen Interesse:

  1. Die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters udgl verbleibende Liegenschaft würde zu einem leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr ausreichen, wenn dessen Erhaltung als selbständiger Betrieb im Interesse der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.
  2. Bei ungeteilter Veräußerung, Verpachtung udgl eines bäuerlichen Betriebes oder bei Übertragungen, durch die ein Betrieb geteilt wird, oder bei Abtrennung für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung belangreicher Teile von einem Betrieb, wenn
    1. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe unter Berücksichtigung von öffentlichen Planungsfestlegungen das Interesse an der Nutzung aufgrund des vorliegenden Rechtsgeschäftes und allenfalls hiefür notwendiger unmittelbar nachfolgender Rechtsgeschäfte überwiegt,
    2. der Rechtserwerber kein Landwirt ist, und
    3. wenigstens ein Landwirt bereit und imstande ist, das Recht zum ortsüblichen Preis, der hiezu unter Berücksichtigung der zukünftigen landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln ist, und ansonsten zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft zu erwerben. Diese Bereitschaft ist in annahmefähiger Form zu bekunden und hat gegenüber dem Veräußerer, Verpächter udgl bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der wegen ihres Vorliegens die Zustimmung versagenden Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Wirkung eines verbindlichen Angebotes. Sind im vorliegenden Rechtsgeschäft enthaltene Nebenbedingungen nur vom Rechtserwerber persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen, so ist die Bereitschaft, zu gleichen Bedingungen das Recht zu erwerben, auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeichnet sind, hiefür die Leistung eines angemessenen Geldausgleiches angeboten wird und dessen Annahme für den Veräußerer, Verpächter udgl zumutbar ist. Das Angebot ist der Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Als Landwirt im Sinne dieses Gesetzes ist anzusehen, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit selbst (allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder auch eigenen landwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet und daraus seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zur Gänze, vorwiegend oder zu einem erheblichen Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). Als Landwirt gilt auch, wer nach Erwerb des Betriebes oder von Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, wenn er aufgrund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die dazu erforderlichen Fähigkeiten besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, daß er diese selbständige Wirtschaftseinheit nach dem Erwerb nicht selbst bewirtschaften wird. Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten wird erbracht durch

  1. die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 oder dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes oder eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die eine hinreichend tatsächliche Befähigung zur Selbstbewirtschaftung als gegeben erscheinen läßt;
  2. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung an einer zwei- oder dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine einjährige einschlägige Tätigkeit;
  3. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt; oder
  4. den erfolgreichen Abschluß des Studiums an der Universität für Bodenkultur.

Die Grundverkehrsbehörde kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Erbringung eines solchen Nachweises nachsehen, wenn die Erhaltung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durch das vorliegende Rechtsgeschäft gewährleistet ist. Die erforderlichen Fähigkeiten können auch durch gleichwertige Ausbildungen und Tätigkeiten in einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen, in sonstigen Staaten nachgewiesen werden.

(5) Als Landwirt ist auch die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, anzusehen, wenn sie von der Einbietemöglichkeit des Abs 3 Z 2 lit c zu dem Zweck Gebrauch macht, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen; diese Zweckbestimmung muß im Angebot ausdrücklich erklärt werden.

Besondere Gründe für die Versagung
der Zustimmung

§ 9

(1) Einem Rechtsgeschäft darf insbesondere die Zustimmung nicht erteilt werden, wenn

  1. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Flurverfassung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird;
  2. eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht (zB Enklavenbildungen im rein land- und forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung, Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage);
  3. die Gegenleistung den Verkehrswert, der unter Zugrundelegung der zulässigen Nutzung zu berechnen ist, erheblich überschreitet; oder
  4. der Erwerb der Zielsetzung des § 1 Abs 2 Z 3 widerspricht.

(2) Die Zustimmung darf ferner insbesondere nicht erteilt werden, wenn mit Grund zu befürchten ist, daß

  1. bäuerliche Betriebe oder wirtschaftlich belangreiche Teile solcher zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz erworben werden, mit Ausnahme wirtschaftlich berechtigter Arrondierungen;
  2. Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne daß ein überwiegendes land- oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt;
  3. der Erwerb den Zweck verfolgt, den Gegenstand des Rechtsgeschäftes als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern;
  4. der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt; oder
  5. sonst Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden.

Vermeidung des Verfalles eines Betriebes

§ 10

Einem Rechtsgeschäft kann ungeachtet der Vorschriften des § 9 zugestimmt werden, wenn es wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Veräußerers, Verpächters udgl zur Vermeidung des Verfalles des Betriebes unbedingt erforderlich ist und dessen Erhaltung als selbständiger Betrieb damit gewährleistet wird.

Auflagen und sonstige Verpflichtungen

§ 11

(1) Bei Rechtsgeschäften, die darauf abzielen, daß ein Grundstück teilweise oder vorübergehend einem anderen Zweck als der bisherigen Nutzung zugeführt werden soll, kann die Zustimmung an inhaltlich und zeitlich bestimmte Auflagen geknüpft werden, die gewährleisten, daß das Grundstück der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung tunlichst erhalten oder wieder gewidmet wird. Wenn das Rechtsgeschäft ein im Grundbuch einzutragendes Recht zum Gegenstand hat, ist das Bestehen solcher Verpflichtungen auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die Verpflichtungen hieraus auch jeden Rechtsnachfolger des Erwerbers treffen.

(2) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die zum Zweck der Nutzung als ein solcher Betrieb erworben werden, sowie Grundstücke, die nach Ausübung des Rechtes gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit c erworben worden sind, sind wenigstens durch zehn Jahre ab Zustimmung zum Rechtsgeschäft im Sinne des § 8 Abs 4 zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck hat der Erwerber innerhalb längstens eines Jahres seinen Hauptwohnsitz auf dem Betrieb oder in angemessener Nähe dazu zu nehmen und bis zum Ablauf von zehn Jahren aufrechtzuerhalten. Ist der Erwerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so trifft diese Verpflichtung ein Mitglied des vertretungsbefugten Organes. Innerhalb des gleichen Zeitraumes darf die Nutzung der land- oder forstwirtschaftlichen, zum erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Grundstücke weder (weiter)verpachtet noch sonst einer anderen Person überlassen werden. Die Grundverkehrsbehörde kann hievon bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe Ausnahmen gestatten.

2. Unterabschnitt
Verkehr mit Baugrundstücken

Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte

§ 12

(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke betreffen und folgende Rechte zum Gegenstand haben, sind mit Ausnahme des Falles des § 13 Abs 1 lit a nur zulässig, wenn der Rechtserwerber eine Erklärung gemäß Abs 3 abgibt und das Rechtsgeschäft unter Anschluß der Erklärung und in den Fällen des Abs 3 Z 2 lit c und d auch der darin genannten Bescheinigung beim Grundverkehrsbeauftragten anzeigt. Darunter fallen:

  1. die Übertragung des Eigentums;
  2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Gebrauchsrechtes gemäß § 504 ABGB;
  3. die Einräumung eines Baurechtes an einem Grundstück;
  4. die Bestandgabe, wenn der Bestandvertrag im Grundbuch eingetragen werden soll oder wenn damit, allenfalls auch außerhalb des Vertrages, die Begründung eines Pfandrechtes am Grundstück oder eines Rechtes des Bestandnehmers zum späteren Eigentumserwerb verbunden ist oder wenn bei Verträgen auf unbestimmte Zeit auf der Seite des Bestandgebers durch mehr als zehn Jahre auf Kündigung verzichtet worden ist oder wenn die Bestandgabe auf bestimmte, zehn Jahre überschreitende Zeit erfolgt; aufeinanderfolgende Bestandverträge des Bestandnehmers oder von dessen nahen Angehörigen (Abs 2 lit a) gelten als ein einziger Bestandvertrag, wobei die Dauer der einzelnen Verträge zusammenzurechnen ist;
  5. die Einräumung sonstiger Nutzungsrechte, die mit der Begründung eines Pfandrechtes am Grundstück oder eines Rechtes des Erwerbers zum späteren Eigentumserwerb oder mit dem Erwerb oder der Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften verbunden sind oder sonst in ihren Auswirkungen einem der in den lit a bis d genannten Rechte gleichkommen. Die Einräumung solcher Rechte ist jedenfalls anzunehmen, wenn Eigentümer des Baugrundstückes eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und das Baugrundstück von den Gesellschaftern bzw Mitgliedern der juristischen Person oder Personengesellschaft oder von Bediensteten des Eigentümers für Wohn- oder Freizeitzwecke tatsächlich genutzt wird;
  6. die Begründung des Pfandrechtes oder der Erwerb oder die Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, wenn damit die Bestandgabe eines Grundstückes oder die, wenn auch nur tatsächliche Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück verbunden ist.

(2)  Die Erklärung und Anzeige gemäß Abs 1 sind für folgende Rechtsgeschäfte nicht erforderlich:

  1. Rechtsgeschäfte mit folgenden Personen als Rechtserwerber: Ehegatten, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen; dies gilt auch für den Rechtserwerb von oder durch Ehegatten dieser Personen;
  2. Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse;
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern bei aufrechtem Bestand oder zur Aufhebung einer Gemeinschaft nach § 830 ABGB; dies gilt nicht, wenn Wohnungseigentum begründet ist;
  4. Mietverträge im Rahmen des Betriebes eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für ledige, betagte oder behinderte Menschen;
  5. Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind oder die ein Flächenausmaß von weniger als 100 m2 aufweisen;
  6. Rechtsgeschäfte, für die eine Zusicherung auf Wohnbauförderung vorliegt;
  7. Rechtsgeschäfte, für die eine Zustimmung nach den Bestimmungen über den Grundverkehr mit Ausländern als Rechtserwerber erforderlich ist.

(3)  Die Erklärung des Rechtserwerbers hat zu enthalten:

  1. Der Rechtserwerber ist nicht Ausländer im Sinne des § 4 oder nimmt den Erwerb in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer der Freiheiten nach dem EU-Recht, insbesondere dem EG-Vertrag, oder dem EWR-Abkommen (§ 5 Abs 1) vor oder ist durch staatsvertragliche Verpflichtungen begünstigt. Und:
  2. 2.   a.  Der Gegenstand des Rechtsgeschäftes wird vom Rechtserwerber oder einer anderen Person als Hauptwohnsitz oder sonst ständiger Wohnsitz genutzt werden. Für die Aufnahme der Nutzung ist eine Frist ab Abgabe der Erklärung anzugeben. Sie darf, wenn das Rechtsgeschäft ein bebautes Grundstück betrifft, ein Jahr nicht überschreiten; bei Notwendigkeit einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes oder bei unbebauten Grundstücken kann die Frist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens allgemein erforderlichen Zeit bis längstens zehn Jahre bemessen werden. Eine vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist kann vom Grundverkehrsbeauftragten unter Mitberücksichtigung der Umstände des Rechtserwerbers kürzer bestimmt werden. Wenn die Nutzung von einem Rechtserwerber  nicht selbst aufgenommen, sondern von diesem bei aufrechtem  Bestand seines Rechtes weitergegeben wird, gilt die ursprüngliche Frist auch für die weiteren Rechtserwerber. Soll  der Gegenstand des Rechtsgeschäftes einem in der Erklärung  genannten Kind oder Enkelkind des Rechtserwerbers als  zukünftiger Hauptwohnsitz dienen, kann die Frist bis zur Aufnahme dieser Nutzung längstens zehn Jahre betragen. Oder:

    1. Der Gegenstand des Rechtsgeschäftes wird, wenn er keine Wohnung (kein Wohnraum) ist, zur Deckung eines  betrieblichen Bedarfes oder zur Erfüllung eines konkreten  gemeinnützigen, kulturellen oder öffentlichen Zweckes entsprechend den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen  genutzt werden. Für die Aufnahme der Nutzung ist eine Frist  ab Abgabe der Erklärung anzugeben, die nach der für die Verwirklichung des Vorhabens allgemein erforderlichen Zeit  bis längstens zehn Jahre zu bemessen ist. Lit a fünfter und  sechster Satz findet Anwendung. Oder:
    2. Der Gegenstand des Rechtsgeschäftes, der in einem Zweitwohnungsgebiet (§ 17 Abs 1 Z 8 ROG 1998) liegt, wird  als Zweitwohnung genutzt. Darüber, daß der Gegenstand des  Rechtsgeschäftes in einem Zweitwohnungsgebiet liegt, hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde  auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen. Oder:
    3. Der Gegenstand des Rechtsgeschäftes, der nicht in einem  Zweitwohnungsgebiet liegt, aber als Zweitwohnung genutzt werden  soll, ist nachweislich bereits vor dem 1. März 1993 als  Zweitwohnung genutzt worden. Darüber, dass der Gegenstand des  Rechtsgeschäftes bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung  genutzt worden ist, hat der Bürgermeister im eigenen  Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen. Oder:
    4. Der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dient der Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes oder eines  bestehenden Betriebes oder eines in der lit b weiter  genannten Zweckes, und zwar unmittelbar oder mittelbar durch Errichtung oder Erweiterung von Abstellplätzen für  Kraftfahrzeuge, der Zu- und Abfahrt, des Gartens oder auf  ähnliche Weise. Darüber, daß diese Voraussetzungen  vorliegen, hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

Für die Erklärung sind Formulare zu verwenden, deren Muster durch Verordnung der Landesregierung festzulegen sind. Darin können auch nähere Angaben zu den zu erfüllenden Voraussetzungen verlangt werden.

(4) Der Grundverkehrsbeauftragte hat über die erfolgte vollständige Anzeige unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Der Grundverkehrsbeauftragte darf aber die Bestätigung nicht ausstellen und hat den Rechtserwerber an die Grundverkehrslandeskommission zu verweisen, wenn wegen der Umstände des Einzelfalles, die sich aus dem Rechtsgeschäft, den Angaben in der Anzeige und offenkundigen Tatsachen ergeben, zu befürchten ist, daß

  1. der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nicht seiner Erklärung gemäß nutzen wird oder
  2. der Rechtserwerb den Zielsetzungen des § 1 Abs 2 Z 2 oder 3 widerspricht.

(5) Im Fall der Abgabe einer Erklärung gemäß Abs 3 Z 2 lit a oder b hat der Rechtserwerber dem Grundverkehrsbeauftragten auf dessen Verlangen die Aufnahme der Nutzung innerhalb der danach geltenden bzw von ihm bestimmten Frist bis längstens einen Monat nach deren Ablauf durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann verlangt werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles Zweifel über die Aufnahme der erklärten Nutzung bestehen. Der Grundverkehrsbeauftragte kann auf Ersuchen des Rechtserwerbers, das vor Ende der Frist oder spätestens zwei Monate danach zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Frist verlängern bzw eine neue Frist festsetzen, und zwar in einem angemessenen Ausmaß bis längstens drei Jahre und den Zeitraum, der von der gesetzlichen Frist ursprünglich nicht ausgeschöpft worden ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen darüber treffen, welche Unterlagen zum Nachweis geeignet sind.

(6) Auf unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die bestehende, nicht in einem Zweitwohnungsgebiet liegende Wohnungen betreffen, finden die §§ 13 bis 15 Anwendung, wenn die Wohnung nach der Erklärung des Erwerbers als Zweitwohnung genutzt werden soll und nicht nachweislich bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung genutzt worden ist.

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 13

(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke betreffen, bedürfen unter folgenden Voraussetzungen zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde:

  1. wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes nach der Erklärung des Rechtserwerbers als Zweitwohnung genutzt werden soll und weder in einem Zweitwohnungsgebiet liegt noch nachweislich bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung genutzt worden ist;
  2. wenn der Grundverkehrsbeauftragte den Rechtserwerber an die Grundverkehrslandeskommission verwiesen hat (§ 12 Abs 4 zweiter Satz).

(2) In den Fällen der lit a bedarf das Rechtsgeschäft keiner Zustimmung, wenn hiefür eine der Ausnahmevoraussetzungen des § 12 Abs 2 vorliegt. Keiner Zustimmung bedürfen weiter Rechtsgeschäfte, für die eine Zustimmung nach den Bestimmungen über den Grundverkehr mit Ausländern als Rechtserwerber erforderlich ist.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat darüber, daß ein vorgelegtes Rechtsgeschäft keiner Zustimmung gemäß Abs 1 bedarf, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 14

(1) Die nach § 13 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Erklärung des Rechtserwerbers vorliegt, daß er nicht Ausländer im Sinne des § 4 ist oder den Erwerb in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer der Freiheiten nach dem EU-Recht, insbesondere dem EG-Vertrag, oder dem EWR-Abkommen (§ 5 Abs 1) vornimmt; und
  2. 2.   a.  der Gegenstand des Rechtsgeschäftes vom Rechtserwerber oder einer anderen Person als Hauptwohnsitz oder sonst ständiger Wohnsitz genutzt werden wird;

    1. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Deckung eines  betrieblichen Bedarfes oder zur Erfüllung eines konkreten  gemeinnützigen, kulturellen oder öffentlichen Zweckes  genutzt werden wird;
    2. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes als Zweitwohnung  genutzt werden wird; oder
    3. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes der Erweiterung  eines bestehenden Wohnsitzes oder eines bestehenden  Betriebes oder eines in der lit b weiter genannten Zweckes dient, und zwar unmittelbar oder mittelbar durch Errichtung oder Erweiterung von Abstellplätzen für  Kraftfahrzeuge, der Zu- und Abfahrt, des Gartens oder auf  ähnliche Weise; und
  1. die beabsichtigte Nutzung nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Die mit der Anzeige gemäß § 12 Abs 1 abgegebene Erklärung über die beabsichtigte Nutzung gilt auch für das Zustimmungsverfahren. Eine in der Nutzungserklärung vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist kann von der Grundverkehrslandeskommission unter Mitberücksichtigung der Umstände des Rechtserwerbers kürzer bestimmt werden. Soll der Gegenstand des Rechtsgeschäftes einem in der Erklärung genannten Kind oder Enkelkind des Rechtserwerbers als zukünftiger Hauptwohnsitz dienen, kann die Frist bis zur Aufnahme dieser Nutzung längstens zehn Jahre betragen. Für die beabsichtigte Nutzung eines Gegenstandes als Zweitwohnung, der nicht in einem Zweitwohnungsgebiet liegt, hat der Rechtserwerber eine Erklärung abzugeben, die die Angaben zur Zulässigkeit der Nutzung als Zweitwohnung gemäß § 24 Abs 7 ROG 1998 enthält. Die dafür notwendigen Nachweise sind anzuschließen. Auf die Erklärung ist § 12 Abs 3 vorletzter und letzter Satz anzuwenden.

(3) Wurde der Zustimmung zum Rechtsgeschäft eine zukünftige Nutzung als Hauptwohnsitz oder sonst ständiger Wohnsitz (Abs 1 Z 2 lit a) bzw eine Nutzung zur Deckung eines betrieblichen Bedarfes oder zur Erfüllung eines konkreten gemeinnützigen, kulturellen oder öffentlichen Zweckes (Abs 1 Z 2 lit b) zugrunde gelegt, hat der Rechtserwerber dem Grundverkehrsbeauftragten auf dessen Verlangen die Aufnahme der Nutzung innerhalb der von ihm angegebenen oder von der Behörde bestimmten Frist bis längstens einen Monat nach deren Ende durch Vorlage geeigneter Urkunden nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann verlangt werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles Zweifel über die Aufnahme der erklärten Nutzung bestehen. Der Grundverkehrsbeauftragte kann auf Ersuchen des Rechtserwerbers, das vor Ende der Frist oder spätestens zwei Monate danach zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Frist verlängern bzw eine neue Frist festsetzen, und zwar in einem angemessenen Ausmaß bis längstens drei Jahre und den Zeitraum, der von der gesetzlichen Frist ursprünglich nicht ausgeschöpft worden ist.

Besondere Gründe für die Versagung
der Zustimmung

§ 15

(1) Die Zustimmung ist jedenfalls zu versagen, wenn

  1. der Rechtserwerb der Zielsetzung des § 1 Abs 2 Z 3 widerspricht; oder
  2. mit Grund zu befürchten ist, daß der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nicht seiner Erklärung gemäß nutzen wird; dazu zählt der Fall, daß der Gegenstand des Rechtsgeschäftes im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Vorbehaltsfläche (§ 16 Abs 3 ROG 1998) ausgewiesen ist und der Rechtserwerber nicht bereit oder imstande ist, ein dem Vorbehaltszweck dienendes Vorhaben in einer Frist von längstens fünf Jahren ab Erteilung der Zustimmung zu verwirklichen.

(2) Die Zustimmung ist, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes als Zweitwohnung (§ 14 Abs 1 Z 2 lit c) genutzt werden soll und nicht in einem Zweitwohnungsgebiet liegt, weiter auch aus folgenden Gründen zu versagen:

  1. Ein österreichischer Staatsbürger oder eine inländische juristische Person oder Personengesellschaft ist bereit und imstande, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft zu erwerben, und gibt eine Erklärung entsprechend § 14 Abs 1 Z 2 lit a betreffend die Begründung eines Hauptwohnsitzes ab. Diese Bereitschaft ist in annahmefähiger Form zu bekunden und hat gegenüber dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der wegen ihres Vorliegens die Zustimmung versagenden Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Wirkung eines verbindlichen Angebotes. Sind im vorliegenden Rechtsgeschäft enthaltene Nebenbedingungen nur vom Rechtserwerber persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen, so ist die Bereitschaft, zu gleichen Bedingungen das Recht zu erwerben, auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeichnet sind, hiefür die Leistung eines angemessenen Geldausgleiches angeboten wird und dessen Annahme für den Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl zumutbar ist. Das Angebot ist der Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. Den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet ein Grundstück allenfalls zusammen mit anderen Grundstücken, für das in den letzten fünf Jahren eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde wegen der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß Z 1 versagt worden ist.

Der Versagungsgrund der Z 1 ist nicht anwendbar, wenn dem Rechtserwerber eine Zweitwohnnutzung gemäß § 24 Abs 7 zweiter Satz ROG 1998 ausnahmsweise bewilligt worden ist.

3. Unterabschnitt
Grundverkehr mit Ausländern als Rechtserwerber

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 16

(1) Wenn der Rechtserwerber ein Ausländer ist und staatsvertragliche Verpflichtungen nicht anderes bestimmen, bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die folgende Rechtserwerbe zum Gegenstand haben, unbeschadet eines allfälligen Zustimmungserfordernisses nach den Bestimmungen über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde:

  1. die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;
  2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;
  3. die Einräumung des Baurechtes an einem Grundstück;
  4. die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder von Teilen davon;
  5. die Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon, die, wenn auch außerhalb des Vertrages, mit der Begründung eines Pfandrechtes am Grundstück oder eines Rechtes des Erwerbers zum späteren Eigentumserwerb oder mit dem Erwerb oder der Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften verbunden sind oder sonst in ihrer Auswirkung einem der vorgenannten Rechte gleichkommen;
  6. die Begründung des Pfandrechtes und der Erwerb oder die Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, wenn damit die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder Teiles davon oder die allenfalls nur tatsächliche Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder Teil davon verbunden ist.

(2) Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist für folgende Rechtsgeschäfte nicht erforderlich:

  1. Rechtsgeschäfte mit folgenden Personen als Rechtserwerber: Ehegatten, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen; dies gilt auch für den Rechtserwerb von oder durch Ehegatten dieser Personen;
  2. Rechtsgeschäfte mit Ehegatten als gemeinsame Rechtserwerber, wenn einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
  3. Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse;
  4. Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern bei aufrechtem Bestand oder zur Auflösung einer Gemeinschaft nach § 830 ABGB; dies gilt nicht, wenn Wohnungseigentum begründet ist;
  5. Mietverträge über eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten, die den zum Zweck der inländischen Berufsausübung oder des daran anschließenden Ruhestandes oder zum Zweck der Ausbildung begründeten Hauptwohnsitz oder sonst ständigen Wohnsitz des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (lit a) darstellt, oder Mietverträge über eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten bis zu einer Dauer von sechs Monaten; aufeinanderfolgende Bestandverträge des Mieters oder von dessen nahen Angehörigen (lit a) gelten als ein einziger Mietvertrag, wobei die Dauer der einzelnen Verträge zusammenzurechnen ist;
  6. Mietverträge über Gartengrundstücke als Bestandteil einer Miete gemäß lit e;
  7. Mietverträge im Rahmen des Betriebes eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für ledige, betagte oder behinderte Menschen;
  8. Mietverträge zum Zweck der Abhaltung einer öffentlichen Veranstaltung (Zirkus, Wanderschaustellung udgl) mit einer Dauer bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr;
  9. Mietverträge zum Zweck des Campings, eines Erholungsaufenthaltes oder der Sportausbildung im Rahmen des Fremdenverkehrs mit einer Dauer bis sechs Monate im Kalenderjahr; dabei ist lit e zweiter Satz anzuwenden;
  10. Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat darüber, daß ein vorgelegtes Rechtsgeschäft zufolge anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen als jener aus dem EWR-Abkommen keiner Zustimmung gemäß Abs 1 bedarf, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

(4) Keine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist weiter für nicht schon unter Abs 2 lit e fallende Rechtsgeschäfte erforderlich, bei denen der Rechtserwerber erklärt, daß der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung seines zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen oder für den daran anschließenden Ruhestand beabsichtigten Hauptwohnsitzes dienen wird. Dies gilt auch für die Rechtsgeschäfte der nahen Angehörigen (Abs 2 lit a) eines solchen Ausländers, die dieses Wohnsitzerfordernis erfüllen. Auf das Rechtsgeschäft, das dem Grundverkehrsbeauftragten anzuzeigen ist, findet im übrigen § 12 Abs 3 Z 2 lit a, Abs 4 und 5 Anwendung.

Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 17

(1) Die nach § 16 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn

  1. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dazu dienen soll, einen Betrieb auf Dauer anzusiedeln, zu erweitern oder zu übernehmen;
  2. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung eines Zweitwohnsitzes dienen soll, wenn dieser in einem Zweitwohnungsgebiet (§ 17 Abs 1 Z 8 ROG 1998) liegt;
  3. besondere öffentliche Interessen staatspolitischer, volks- oder regionalwirtschaftlicher, sozialpolitischer oder kultureller Art an dem Rechtserwerb des Ausländers bestehen;
  4. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung des Hauptwohnsitzes dienen soll und es sich bei dem Ausländer um einen ehemals österreichischen Staatsbürger handelt, der die Staatsbürgerschaft nicht infolge Entziehung (§§ 33 oder 34 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) verloren hat; dies gilt auch für den Erwerb einer solchen Person gemeinsam mit ihrem Ehegatten; oder
  5. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes der Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes oder eines bestehenden Betriebes dienen soll, und zwar unmittelbar oder mittelbar durch Errichtung oder Erweiterung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, der Zu- und Abfahrt, des Gartens oder auf ähnliche Weise.

(2) Der Rechtserwerber hat über die beabsichtigte Nutzung eine Erklärung vorzulegen, auf die § 12 Abs 3 vorletzter und letzter Satz anzuwenden ist. Diese hat in den Fällen der Z 1 und 4 eine Frist ab Zustimmung zum Rechtsgeschäft zu enthalten, innerhalb der die beabsichtigte Nutzung aufgenommen werden wird. Sie ist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens allgemein erforderlichen Zeit bis längstens fünf Jahre zu bemessen. Eine vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist kann von der Grundverkehrslandeskommission unter Berücksichtigung der Umstände des Rechtserwerbers kürzer bestimmt werden. In diesen Fällen hat der Rechtserwerber dem Grundverkehrsbeauftragten auf dessen Verlangen die Aufnahme der Nutzung innerhalb der von ihm angegebenen oder von der Behörde bestimmten Frist bis längstens einen Monat nach deren Ende durch Vorlage geeigneter Urkunden nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann verlangt werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles Zweifel über die Aufnahme der erklärten Nutzung bestehen. Der Grundverkehrsbeauftragte kann auf Ersuchen des Rechtserwerbers, das vor Ende der Frist oder spätestens zwei Monate danach zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Frist verlängern bzw eine neue Frist festsetzen, und zwar in einem angemessenen Ausmaß bis längstens drei Jahre und den Zeitraum, der von der gesetzlichen Frist ursprünglich nicht ausgeschöpft worden ist.

Besondere Gründe für die Versagung
der Zustimmung

§ 18

(1) Die Zustimmung ist jedenfalls zu versagen, wenn

  1. die beabsichtigte Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist;
  2. der Rechtserwerb der Zielsetzung des § 1 Abs 2 Z 3 widerspricht;
  3. für den Erwerb, die Errichtung, die Verbesserung oder die Instandsetzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes Wohnbauförderungsmittel des Bundes oder des Landes verwendet worden sind, es sei denn, daß der Ausländer nach den jeweils anzuwendenden Förderungsvorschriften selbst förderungswürdig ist oder die Förderung beendet ist und seit der Zusicherung der Förderung 20 Jahre, bei Förderung der Verbesserung oder Instandsetzung jedoch 10 Jahre vergangen sind;
  4. der Rechtserwerb staatspolitischen oder volks- oder regionalwirtschaftlichen Interessen widerspricht.    

(2) Die Zustimmung ist weiter aus folgenden Gründen zu versagen:

  1. Ein österreichischer Staatsbürger oder eine inländische juristische Person oder Personengesellschaft ist bereit und imstande, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft zu erwerben. Diese Bereitschaft ist in annahmefähiger Form zu bekunden und hat gegenüber dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der wegen ihres Vorliegens die Zustimmung versagenden Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Wirkung eines verbindlichen Angebotes. Sind im vorliegenden Rechtsgeschäft enthaltene Nebenbedingungen nur vom Rechtserwerber persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen, ist die Bereitschaft, zu gleichen Bedingungen das Recht zu erwerben, auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeichnet, hiefür die Leistung eines angemessenen Geldausgleiches angeboten wird und dessen Annahme für den Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl zumutbar ist. Das Angebot ist der Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. Den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet ein Grundstück, allenfalls zusammen mit anderen Grundstücken, für das in den letzten fünf Jahren eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde wegen der Ausübung des Rechtes gemäß Z 1 durch einen Inländer versagt wurde, es sei denn, daß nach dem Abschluß des Rechtsgeschäftes mit diesem Inländer das Rechtsgeschäft aus dessen Verschulden wieder aufgelöst worden ist oder am Rechtserwerb des Ausländers ein besonderes öffentliches Interesse gemäß § 17 Abs 1 Z 3 besteht.

(3) Die Versagungsgründe des Abs 2 Z 1 und 2 gelten nicht, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung seines für die gesicherte inländische Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes dienen soll.

(4) Bestehen am Rechtserwerb des Ausländers besondere öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs 1 Z 3, vermag eine Erklärung eines inländischen Interessenten gemäß Abs 2 Z 1 nur dann einen Versagungsgrund darzustellen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt.

4. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Sicherstellung der Nutzung

§ 19

(1) Der Rechtserwerber hat das Grundstück entsprechend den Angaben seiner Erklärung und allfälligen Vorschreibungen gemäß Abs 2 und § 11 zu nutzen oder nutzen zu lassen. Wird ein Rechtsgeschäft mit in § 12 Abs 2 lit a, § 13 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 lit a bzw § 16 Abs 2 lit a genannten Personen noch innerhalb von zehn Jahren ab Aufnahme der Nutzung nach einem vorausgehenden zustimmungs- oder anzeigepflichtigen Rechtsgeschäft abgeschlossen, ist der Rechtserwerber aufgrund des nunmehrigen Rechtsgeschäftes an die Nutzungserklärung des früheren Rechtserwerbers gebunden. Für eine Nutzung als Zweitwohnung bleibt § 24 Abs 7 zweiter Satz ROG 1998 unberührt. Die Nutzung einer Zweitwohnung als Hauptwohnsitz oder sonst ständiger Wohnsitz ist jedoch zulässig. Ebenso ist eine Änderung der Nutzung gegenüber jener in der Erklärung gemäß § 12 Abs 3 Z 2 lit b bzw § 14 Abs 1 Z 2 lit b angegebenen zu einem anderen betrieblichen, gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck vorbehaltlich des letzten Satzes dieses Absatzes und unbeschadet der nach anderen, insbesondere raumordnungsrechtlichen Vorschriften dafür geltenden Voraussetzungen zulässig. Innerhalb von zehn Jahren ab Aufnahme der Nutzung sind solche Änderungen dem Grundverkehrsbeauftragten spätestens bei Aufnahme der geänderten Nutzung anzuzeigen. Die gemäß § 12 Abs 3 bzw § 14 Abs 2 geltende Frist für die Aufnahme der Nutzung bleibt von einer Änderung der beabsichtigten Nutzung unberührt. Von einer gemäß Abs 2 oder 3 sichergestellten Nutzung darf nur abgegangen werden, wenn die Änderung von der Grundverkehrsbehörde als aus den Interessen des Grundverkehrs mit der ursprünglich beabsichtigten Nutzung gleichwertig anerkannt worden ist.

(2) Die Zustimmung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, um sicherzustellen, daß der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäftes der von ihm erklärten und für die Erteilung der Zustimmung maßgeblichen Nutzung zuführt.        

(3) Mit demselben Ziel kann die Zustimmung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Sicherheitsleistung ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes für die beabsichtigte Nutzung angemessenen Höhe, höchstens aber in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes, zu bemessen. Sie kann in barem Geld, in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Inland oder in einem Staat, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, oder in der Weise erbracht werden, daß sich ein solches Institut als Bürge und Zahler verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen. Die Sicherheit ist innerhalb von drei Monaten nach behördlicher Aufforderung zu leisten, anderenfalls der Antrag auf Zustimmung zum Rechtsgeschäft als zurückgezogen anzusehen ist.        

(4) Die Sicherheitsleistung haftet innerhalb von zehn Jahren ab Aufnahme der beabsichtigten Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes. Sie verfällt zugunsten des Landes, wenn der Erwerber innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als fünf Jahre sein darf, die beabsichtigte Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes nicht aufnimmt oder innerhalb des Haftungszeitraumes wieder aufgibt, ohne daß berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Der Verfall ist durch die Grundverkehrsbehörde festzustellen.        

(5) Nach Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 43 Abs 1 Z 3 hat der Grundverkehrsbeauftragte dem Rechtserwerber den Auftrag zu erteilen, das erworbene Recht innerhalb angemessen festzusetzender Frist aufzugeben. Ein solcher Auftrag darf nur innerhalb von zehn Jahren ab Aufnahme der Nutzung erteilt werden. Von einem solchen Auftrag kann Abstand genommen werden, wenn die Übertretung auf einem bloß geringfügigen Verschulden des Bestraften beruht. Die festgesetzte Frist kann über Ersuchen, das vor ihrem Ablauf zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden. Bei Nichterfüllung des Auftrages ist die Liegenschaft auf Antrag des Grundverkehrsbeauftragten in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Versteigerungserlös verbleibt demjenigen, dessen Recht auf diese Weise aufgehoben wird, bis zur Höhe der ursprünglichen Gegenleistung und nachgewiesenen auf dem Grundstück vorgenommenen Aufwendungen zuzüglich einer Verzinsung von 4 vH. Ein darüber hinausgehender Erlös verfällt zugunsten des Landes.        

(6) In den Formularen für die Erklärungen gemäß den §§ 12 Abs 3 und 17 Abs 2 erster Satz ist auf die Bestimmungen der Abs 1 und 5 hinzuweisen.

Verhältnis der Zustimmungserfordernisse
zueinander sowie zu sonstigen
Genehmigungserfordernissen

§ 20

(1) Bei Zutreffen der Voraussetzungen sind die Bestimmungen des 1. und 2. sowie des 1. und 3. Unterabschnittes nebeneinander anzuwenden. Eine nach den §§ 7, 13 oder 16 erforderliche Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn das Rechtsgeschäft außerdem noch der Zustimmung nach den Bestimmungen eines anderen Unterabschnittes bedarf und diese danach zu versagen ist.

(2) In anderen landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene behördliche Bewilligungen, Genehmigungen udgl für Bauführungen, für die Änderung oder Aufnahme der Nutzung oder des Betriebes von Anlagen dürfen von einem Rechtserwerber erst dann ausgeübt werden, wenn seinem Rechtserwerb am Grundstück die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder die Bestätigung des Grundverkehrsbeauftragten über die Anzeige erteilt ist. In diesen Bewilligungen, Genehmigungen udgl ist darauf hinzuweisen.

Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes

§ 21

(1) Solange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder die Bestätigung des Grundverkehrsbeauftragten über die erfolgte Anzeige nicht erteilt ist, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist die grundbücherliche Eintragung des erworbenen Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Zustimmung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam.

(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist gemäß § 36 Abs 1 der Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder die Anzeige des Rechtsgeschäftes gestellt bzw erstattet wird; dies gilt auch für Bestandverhältnisse, die gemäß § 7 Abs 2 lit h oder § 16 Abs 2 lit e, f, h und i dadurch einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen oder gemäß § 12 Abs 1 lit d dadurch der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen sind, daß sie über eine bestimmte Zeitdauer aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundverkehrsbehörde kann den Parteien eines Rechtsgeschäftes auftragen, die Benutzung des Geschäftsgegenstandes aufzulassen, solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt ist oder wenn eine Nutzung nach diesem Gesetz unzulässig ist.

3. Abschnitt
Rechtserwerb an Grundstücken im Wege der
Versteigerung, von Todes wegen oder
durch Ersitzung oder Bauen auf fremdem Grund

1. Unterabschnitt
Zwangsversteigerung

Verständigung der Grundverkehrsbehörde

§ 22

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder von Baugrundstücken bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, sowie das Versteigerungsedikt dem Grundverkehrsbeauftragten zuzustellen. Dieser ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach § 23 Abs 1 zu verständigen.

Verfahren bei Zuschlagserteilung

§ 23

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß dieser, wenn der Eigentumserwerb gemäß den §§ 7, 13 oder 16 der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf oder gemäß § 12 Abs 1 oder 3 anzuzeigen ist, erst mit der Zustimmung bzw der Anzeige rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu beantragen bzw den Zuschlag anzuzeigen.       

(2) Der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags ist für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn

  1. die Grundverkehrsbehörde feststellt, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Zustimmung bedarf oder nicht anzeigepflichtig ist;
  2. die Grundverkehrsbehörde die Zustimmung erteilt oder die Anzeige bestätigt; oder
  3. dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages bzw der Anzeige (Abs 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid oder eine Bestätigung zukommt.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des Antrages oder der Anzeige unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig.

(4) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs 1 nicht fristgerecht gestellt bzw erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs 2 lit c genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Zustimmung versagt wird, und wird dieser Bescheid rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.

Erneute Versteigerung

§ 24

(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung müssen mindestens sechs Monate liegen.

(2) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Anbot stets nach § 151 Abs 1 erster Halbsatz der Exekutionsordnung, soweit nicht Abs 6 anzuwenden ist.

(3) Beim neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden,

  1. deren Eigentumserwerb gemäß § 7 Abs 2 lit a, b, c oder i, § 13 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 lit a bis c oder § 16 Abs 2 lit a bis c keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder gemäß § 12 Abs 2 lit a bis c nicht anzeigepflichtig ist; oder
  2. die dem Exekutionsgericht einen rechtskräftigen Bescheid der Grundverkehrsbehörde über die Zustimmung zu ihrem Rechtserwerb oder eine Bestätigung über dessen Anzeige vorlegen.

(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Erwerb im Weg der Versteigerung oder die Anzeige eines solchen Erwerbes ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines einzubringen bzw zu erstatten. Die Grundverkehrsbehörde hat über diese Anträge und über allenfalls eingebrachte Berufungen gegen dazu ergangene Bescheide ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb acht Wochen nach ihrem Einlangen zu entscheiden.        

(5) Wenn beim erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.        

(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der nach § 23 Abs 1 festgesetzten Frist gestellt bzw erstattet hat, sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen

§ 25

(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot und vor der Entscheidung über einen Übernahmsantrag hat das Exekutionsgericht, wenn der Eigentumserwerb gemäß den §§ 7, 13 oder 16 der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf oder gemäß § 12 Abs 1 oder 3 anzuzeigen ist, den Überbieter bzw Übernehmer aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu beantragen bzw das Überbot oder den Übernahmsantrag anzuzeigen.        

(2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot bzw den Übernahmsantrag dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn

  1. die Grundverkehrsbehörde feststellt, daß die Übertragung des Eigentums an den Überbieter bzw Übernehmer keiner Zustimmung bedarf und nicht anzeigepflichtig ist;
  2. die Grundverkehrsbehörde die Zustimmung erteilt oder die Anzeige bestätigt; oder
  3. dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages bzw der Anzeige (Abs 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid oder eine Bestätigung zukommt.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des Antrages oder der Anzeige unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig.

(4) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs 1 nicht fristgerecht gestellt bzw erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Zustimmung versagt wird, und wird dieser Bescheid rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen bzw den Übernahmsantrag abzuweisen.

Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde

§ 26

Für die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Vorschriften für den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme des § 8 Abs 3 Z 2, Abs 4 und 5, § 9 Abs 1 Z 3, § 15 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie § 18 Abs 2 Z 1 und 2.

2. Unterabschnitt

Freiwillige Feilbietung

§ 27

Die §§ 22 bis 26 sind auf die freiwillige Feilbietung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Baugrundstückes (§§ 267 ff Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung - EO) entsprechend anzuwenden.

3. Unterabschnitt
Erwerb von Todes wegen

Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb
und Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 28

(1) Rechtserwerbe von Todes wegen durch andere Personen als die im Abs 2 genannten bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, wenn sie folgende Rechte an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder einem Baugrundstück zum Gegenstand haben:

  1. die Übertragung des Eigentums;
  2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB;
  3. die Einräumung des Baurechtes.

(2) Keiner Zustimmung bedarf der Rechtserwerb durch folgende Personen: Ehegatten, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen und (sonstige) Personen innerhalb der Erbrechtsgrenzen des ABGB, Ehegatten solcher Personen, Miteigentümer am Grundstück oder bei Erbhöfen der Anerbe nach dem Anerbengesetz.

(3) Die gemäß Abs 1 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn die letztwillige Zuwendung nicht zu dem Zweck erfolgt ist, um die Zustimmungsvoraussetzungen für den Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen. Die Zustimmung zu einem Rechtserwerb an einen Grundstück, Gebäude oder Teil davon, das bzw der dem Erwerber als Zweitwohnung dienen wird, darf nur erteilt werden, wenn der Gegenstand des Rechtserwerbes in einem Zweitwohnungsgebiet liegt oder nachweislich bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung genutzt worden ist oder ein begründeter Bescheid gemäß § 24 Abs 7 ROG 1998 über die ausnahmsweise Gestattung der Zweitwohnnutzung vorliegt.

(4) Schenkungen auf den Todesfall sind, wenn sie nicht unter Personen erfolgen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben im Sinne des ABGB gehören, als unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte zu behandeln. Die Frist bis zur Aufnahme einer Nutzung beginnt, wenn nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart ist, mit dem Tod des Geschenkgebers. Bis dahin ist eine andere als die in der Erklärung angegebene Nutzung durch den Beschenkten unzulässig.

Feststellung des Erben oder
Vermächtnisnehmers

§ 29

Stellt das Verlassenschaftsgericht aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück vermacht ist, zum Kreis der im § 28 Abs 2 genannten Personen gehören, hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw in der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, gelten für den Erben und den Vermächtnisnehmer die §§ 30 und 31. Die Bestimmungen für den Erwerb des Eigentums gelten für den Erwerb des Fruchtnießungsrechtes, des Gebrauchsrechtes oder des Baurechtes sinngemäß.

Voraussetzungen zur Verbücherung
des Abhandlungsergebnisses

§ 30

(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, der aufgrund einer Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes das Recht zur Übertragung eines Grundstückes erwirbt, hat innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung dem Verlassenschaftsgericht vorzulegen:

  1. einen Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu seinem Erwerb;
  2. einen Bescheid oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, woraus sich ergibt, daß sein Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; oder
  3. eine verbücherungsfähige Urkunde über ein Rechtsgeschäft zur Übertragung des Eigentums am Grundstück auf einen anderen und einen Bescheid oder eine Bestätigung bzw Bescheinigung der Behörde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 bis 3 zum Erwerb des anderen.

(2) Istsechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung bzw der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes vor der Grundverkehrsbehörde ein Verfahren über die Zustimmungsbedürftigkeit (Abs 1 Z 2) oder zur Erteilung der Zustimmung (Abs 1 Z 1) noch anhängig, endet die Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinne des Abs 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.

(3) Wird eine der im Abs 1 Z 1 und 2 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist des § 29 Abs 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt.        

(4) Die Verbücherung der Amtsbestätigung ist vom Vermächtnisnehmer zu beantragen.

Versteigerung bei Nichtvorliegen
der Voraussetzungen des § 30

§ 31

(1) Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung bzw der Vermächtnisnehmer binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes eine der im § 30 Abs 1 genannten Urkunden nicht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen.

(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 30 Abs 2 nicht anhängig, hat das Gericht die Liegenschaft auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.        

(3) Ist bei Einlangen der Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 30 Abs 2 anhängig, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.        

(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 30 Abs 1, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 30 Abs 3 zu bewirken; die Verbücherung der Amtsbestätigung erfolgt über Antrag des Vermächtnisnehmers.        

(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 30 Abs 1 Z 3) die Zustimmung versagt wird, ist die Liegenschaft gemäß Abs 2 zu versteigern.        

(6) Ein gemäß Abs 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 30 Abs 1 Z 3) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der im § 30 Abs 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.

4. Unterabschnitt

Ersitzung und Eigentumserwerb
durch Bauen auf fremdem Grund

§ 32

(1) Der Rechtserwerb durch Ersitzung und der Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund (§ 418 ABGB) unterliegt den Beschränkungen des 2. Abschnittes.

(2) Ist die erforderliche Zustimmung zum Rechtserwerb rechtskräftig versagt worden, hat der Rechtserwerber das Recht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Versagungsbescheides an eine andere Person zu übertragen und der Grundverkehrsbehörde eine verbücherungsfähige Urkunde über das Rechtsgeschäft vorzulegen. Gleichzeitig ist der Antrag auf Zustimmung zu stellen, wenn das Rechtsgeschäft einer Zustimmung bedarf. Wird eine solche Urkunde nicht fristgerecht vorgelegt oder die beantragte Zustimmung in weiterer Folge rechtskräftig versagt, ist die Liegenschaft auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. Das Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Rechtserwerbers nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht die im § 30 Abs 1 Z 2 genannten Urkunden vorgelegt werden.

4. Abschnitt
Grundverkehrsbehörden und
Grundverkehrsbeauftragter; Verfahrensvorschriften

Grundverkehrsbehörden

§ 33

(1) Grundverkehrsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. eine für den politischen Bezirk am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtete Grundverkehrskommission für Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken;
  2. der Grundverkehrsbeauftragte für die Ausstellung der Bestätigung oder die Verweisung an die Grundverkehrslandeskommission gemäß § 12 Abs 4, Fristverkürzungen bzw -verlängerungen gemäß den §§ 12 Abs 3 Z 2 lit a und Abs 5, 14 Abs 3 und 17 Abs 2, Aufträge gemäß den §§ 19 Abs 5 und 21 Abs 3 sowie für die Vollziehung des § 39;
  3. eine für das Land am Sitz des Amtes der Landesregierung eingerichtete Grundverkehrslandeskommission für Rechtserwerbe an Baugrundstücken und für Rechtserwerbe durch Ausländer, die nicht gemäß § 5 wie Rechtserwerbe von Inländern zu behandeln sind, sowie in den Fällen des § 36 Abs 7;
  4. der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Grundverkehrskommissionen, der Grundverkehrslandeskommission und des Grundverkehrsbeauftragten.

(2) Betrifft ein Rechtsgeschäft mehrere, land- und forstwirtschaftliche sowie Baugrundstücke oder stellt ein Grundstück sowohl ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück als auch ein Baugrundstück dar, ist für das Zustimmungsverfahren die Grundverkehrslandeskommission oder, wenn sich auf dem Baugrundstück nur die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Hofstelle befinden, die Grundverkehrskommission zuständig. Bedarf ein Rechtsgeschäft einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, besteht keine gesonderte Anzeigepflicht.        

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Grundverkehrskommission richtet sich nach der Lage des Grundstückes (§ 3 lit a AVG). Liegen die Grundstücke eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in mehreren politischen Bezirken, ist die Grundverkehrskommission zuständig, in deren Amtsbereich sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet.

Grundverkehrskommission

§ 34

(1) Die Grundverkehrskommission besteht aus einem Richter als dem Vorsitzenden und dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter, zwei im politischen Bezirk wohnhaften land- oder forstwirtschaftlichen Fachleuten und einem Vertreter der Gemeinde, in der das Grundstück oder dessen größter Teil gelegen ist, als Beisitzer. In den Fällen, in denen es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, das dazu abgeschlossen werden soll, um ein Grundstück anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu widmen, sowie bei Rechtserwerben von Todes wegen gehören der Grundverkehrskommission als Beisitzer zusätzlich je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer an. Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein. Ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung den Rest der Amtsdauer des Vorgängers. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung nach Einholung von Vorschlägen des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg bestellt. Die nichtamtlichen Beisitzer und ihre Vertreter werden vom Bezirkshauptmann bestellt, und zwar die beiden land- und forstwirtschaftlichen Fachleute und ihre Vertreter nach Einholung eines Vorschlages der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Gemeindevertreter und sein Vertreter nach Einholung eines im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erstattenden Vorschlages der Gemeinde und die Kammervertreter und ihre Ersatzmitglieder nach Einholung von Vorschlägen der jeweiligen Kammer. Einer Aufforderung zur Erstattung eines Vorschlages ist innerhalb von zwei Monaten zu entsprechen, andernfalls die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgt.

(2) Die nichtamtlichen Beisitzer und Ersatzmitglieder haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirkshauptmannes das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Grundverkehrskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz. Die Richter erhalten für ihre gesamte Tätigkeit als Vorsitzender (Stellvertreter) anstelle des Sitzungsgeldes eine Entschädigung in der Höhe von 1,3 vH des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 je abschließend erledigtes Rechtsgeschäft, auf die im übrigen die Bestimmungen für das Sitzungsgeld anzuwenden sind.

(5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung, die Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Bezirkshauptmann ihres Amtes zu entheben, wenn sie darauf verzichten, bei Verlust der Wählbarkeit zum Salzburger Landtag sowie bei grober Verletzung oder Vernachlässigung ihrer mit dem Amt verbundenen Pflichten.

(6) Die Grundverkehrskommission wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, wenigstens aber vierteljährlich einberufen; die Einberufung hat mindestens eine Woche vor dem Verhandlungstag tunlichst unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens zwei Beisitzer, in den Fällen des Abs 1 zweiter Satz aber mindestens vier Beisitzer anwesend sind. Die Grundverkehrskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende (Stellvertreter) beigetreten ist.

(7) Der Grundverkehrskommission werden das erforderliche Personal und die nötigen Hilfsmittel von der Bezirksverwaltungsbehörde beigestellt.

(8) Für den Bereich der Stadt Salzburg finden die Abs 1 bis 7 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der als Vertreter der Gemeinde bestimmte Beisitzer vom Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entsendet wird. Die Bestellung der übrigen Beisitzer und ihrer Ersatzmitglieder erfolgt durch den Bürgermeister. Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen hat die Stadt Salzburg zu tragen. 

Grundverkehrslandeskommission

§ 35

(1) Die Grundverkehrslandeskommission besteht aus einem Richter als dem Vorsitzenden und einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung und je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer als Beisitzer. Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Vertreter zu bestellen. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein. Ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung den Rest der Amtsdauer des Vorgängers. Die Landesregierung bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Einholung von Vorschlägen des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, die nichtamtlichen Beisitzer und deren Vertreter nach Einholung von Vorschlägen der jeweiligen Kammer. § 34 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 bis 6 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gelöbnis in die Hand des Landeshauptmannes abzulegen ist und eine Amtsenthebung nur aufgrund Verzichtes in Betracht kommt. Der Richter als Vorsitzender (Stellvertreter) erhält für seine Tätigkeit, soweit sie nicht von der Geschäftsstelle besorgt wird, anstelle des Sitzungsgeldes eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte der Entschädigung nach § 34 Abs 4 zweiter Satz.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(3) Der Grundverkehrslandeskommission werden das erforderliche Personal und die nötigen Hilfsmittel vom Amt der Landesregierung beigestellt. 

Verfahrensvorschriften

§ 36

(1) Der Rechtserwerber hat den Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb innerhalb von längstens drei Monaten nach Abschluß des Rechtsgeschäftes, rechtskräftiger Einantwortung, Ausstellung der Amtsbestätigung gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes oder verbindlicher Feststellung des Rechtserwerbes gemäß § 32 bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen oder in den Fällen des § 12 Abs 1 anzuzeigen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn um die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 3 Abs 2 oder § 12 Abs 3 Z 2 lit c bis e oder einer im § 38 Abs 1 Z 2 genannten Bescheinigung angesucht und diese bisher nicht ausgestellt worden ist oder wenn ein Ansuchen um Gewährung einer Wohnbauförderung gestellt worden ist. Die Verlängerung tritt in bezug auf die Frist für den Antrag auf Zustimmung auch dann ein, wenn das Rechtsgeschäft gemäß § 12 Abs 1 angezeigt und die Bestätigung hierüber bisher nicht ausgestellt worden ist. Sie kann, wenn vor ihrem Ablauf unter Vorlage des Vertrages angesucht worden ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu insgesamt einem Jahr verlängert werden. Dem Antrag bzw der Anzeige sind die Erklärung über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und, ausgenommen wenn der Rechtserwerb eine Wohnung betrifft, eine planliche Darstellung über die Lage des Grundstückes anzuschießen. Betrifft der Rechtserwerb ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, ist im Antrag anzugeben, ob dieses von einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren erfaßt war oder nicht. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere zur Entscheidung erforderliche Unterlagen (zB Grundbuchsauszug) nachzureichen.

(2) Parteien im Verfahren sind die im Vertrag genannten Parteien bzw der Rechtserwerber bei Rechtserwerb von Todes wegen sowie im Verfahren vor der Grundverkehrskommission, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist, oder im Verfahren vor der Grundverkehrslandeskommission der Grundverkehrsbeauftragte nach Maßgabe des § 37 Abs 4.

(3) Wenn ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück Gegenstand eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens war, hat die Grundverkehrsbehörde vor ihrer Entscheidung die Agrarbehörde zu hören. In Fällen, in denen die Anwendung des § 10 in Betracht kommt, sind vor der Entscheidung die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.

(4) Die Grundverkehrskommission hat in Fällen, in denen eine Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 8 Abs 3 Z 2 in Betracht kommt, vor Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 1 das Rechtsgeschäft unter kurzer Angabe des Veräußerers, des Gegenstandes und der Gegenleistung der örtlich zuständigen Gemeinde zur Kundmachung durch Anschlag an deren Amtstafel einen Monat lang sowie der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bekanntzugeben. Ab Beginn der Kundmachung kann allgemein in die Unterlagen über das Rechtsgeschäft bei der Grundverkehrskommission während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) Einsicht genommen werden. Auf diese Möglichkeit ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(5) Die auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer bestellten Mitglieder der Grundverkehrskommission (§ 34 Abs 1) können, wenn sie im Hinblick auf die gemäß § 8 Abs 1 zu wahrenden Interessen Bedenken gegen die Richtigkeit eines auf Zustimmung lautenden Beschlusses haben, vom Vorsitzenden verlangen, daß er die Angelegenheit der Grundverkehrslandeskommission unter Angabe der Bedenken und Verständigung der Parteien hievon vorlegt. Ein solches Verlangen ist nur zulässig, wenn das betreffende Mitglied gegen die Zustimmung gestimmt hat und das Verlangen noch in der gleichen Sitzung unter Angabe der Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses stellt; sind beide auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bestellte Mitglieder anwesend, muß das Verlangen gemeinsam gestellt werden. Es bewirkt, daß der gefaßte Beschluß außer Kraft tritt und die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Grundverkehrslandeskommission übergeht. Ebenso hat der Vorsitzende oder der Bezirkshauptmann bzw sein Vertreter die Vorlage von Amts wegen anzuordnen, wenn er selbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit eines solchen Beschlusses hegt.

(6) In Verfahren zur Erteilung einer Zustimmung gemäß den §§ 13 ff oder 16 ff ist die örtlich zuständige Gemeinde zur Wahrung der örtlichen Interessen zu hören.

(7) Die Grundverkehrslandeskommission hat zur Ermöglichung der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 15 Abs 2 Z 1 oder § 18 Abs 2 Z 1 das Rechtsgeschäft vor Erteilung der Zustimmung gemäß den §§ 13 ff oder 16 ff unter kurzer Angabe des Veräußerers, des Gegenstandes und der Gegenleistung durch Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung allgemein bekanntzumachen; ebenso ist das Rechtsgeschäft mit diesen Angaben der örtlich zuständigen Gemeinde zur Kundmachung durch Anschlag an deren Amtstafel durch einen Monat bekanntzugeben. Unter Angabe der betreffenden Gemeinde ist in den Salzburger Tageszeitungen ein Hinweis auf diese Kundmachungen zu verlautbaren. Ab der Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung kann allgemein in die Unterlagen über das Rechtsgeschäft bei der Grundverkehrslandeskommission während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) Einsicht genommen werden. Auf diese Möglichkeit ist in den vorstehenden Kundmachungen und Verlautbarungen hinzuweisen.

(8) Die gemäß § 13 erforderliche Zustimmung gilt für Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand entsprechend dem § 14 Abs 1 Z 2 lit a oder b genutzt werden soll, als erteilt, wenn sie innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (Abs 1) bei der Grundverkehrslandeskommission von dieser nicht versagt wird. Der Vorsitzende der Grundverkehrslandeskommission kann die Frist vor ihrem Ablauf durch Bescheid einmal um vier Monate verlängern, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Hiegegen ist keine Berufung zulässig. Wird ein die Zustimmung versagender Bescheid vom Unabhängigen Verwaltungssenat aufgehoben und die Sache an die Grundverkehrslandeskommission zurückverwiesen oder ein Bescheid, mit dem die Frist verlängert worden ist, durch Erkenntnis aufgehoben, beginnen die Fristen mit der Zustellung des Bescheides bzw Erkenntnisses neu zu laufen. Nach Ablauf dieser Fristen, ohne daß die Zustimmung ausdrücklich erteilt oder versagt worden ist, hat der Vorsitzende der Grundverkehrslandeskommission unverzüglich eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Zustimmung zum Rechtsgeschäft gemäß den vorstehenden Bestimmungen vorliegt.

(9) Die Bescheide der Grundverkehrskommissionen und der Grundverkehrslandeskommission werden vom Vorsitzenden (Stellvertreter) unter Berufung auf den Beschluß der Kommission ausgefertigt. Sofern es sich nur um das Verfahren betreffende Anordnungen (§ 63 Abs 2 AVG) handelt, werden diese vom Vorsitzenden (Stellvertreter) oder von einem dazu ermächtigten Bediensteten selbständig getroffen.

(10) Die Verweigerung einer Bescheinigung nach diesem Gesetz hat mit Bescheid zu erfolgen.

(11) Ist der Vertrag über ein zustimmungsbedürftiges oder anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft von einer anderen Person als dem Rechtserwerber verfaßt worden, hat diese den Vertrag innerhalb eines Monates nach Abschluß der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen, wenn sie nicht selbst die Antragstellung oder Anzeige gemäß Abs 1 vornimmt.

(12) Die Grundverkehrsbehörde hat eine Ausfertigung der Erklärung des Rechtserwerbers über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes der örtlich zuständigen Gemeinde mitzuteilen.

(13) Gegen Bescheide des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 12 Abs 4 zweiter Satz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     

Grundverkehrsbeauftragter

§ 37

(1) Die Landesregierung hat einen rechtskundigen Bediensteten des Landes auf die Dauer von fünf Jahren zum Grundverkehrsbeauftragten und für den Fall der Verhinderung eine ebenso qualifizierte Person zu dessen Stellvertreter zu bestellen. Die so bestellten Personen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung des neuen Grundverkehrsbeauftragten bzw dessen Stellvertreters im Amt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Grundverkehrsbeauftragte ist bei der Besorgung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Dem Grundverkehrsbeauftragten obliegen außer den Zuständigkeiten gemäß § 33 Abs 1 lit b die Wahrnehmung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in bezug auf die für die Zulässigkeit des Rechtserwerbes maßgebliche Nutzung der Grundstücke und die Vermeidung und Bekämpfung von Schein- und Umgehungsgeschäften. Zu diesem Zweck kann der Grundverkehrsbeauftragte bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde die Feststellung darüber beantragen, ob ein Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist. Der Grundverkehrsbeauftragte kann sich weiter um die Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß den §§ 8 Abs 3 Z 2, 15 Abs 2 Z 2 und 18 Abs 2 Z 1 sowie ein Mitbieten bei der Versteigerung (§ 22) durch geeignete Interessenten bemühen. Der Grundverkehrsbeauftragte hat ferner festgestellte Nutzungen, die nach seiner Auffassung den gesetzlichen Vorschriften widersprechen, den zuständigen Behörden anzuzeigen.

(4) Zur Geltendmachung der Parteistellung haben die Grundverkehrslandeskommission und die Grundverkehrskommissionen den Grundverkehrsbeauftragten rechtzeitig von der Einleitung eines Verfahrens bei ihr in Kenntnis zu setzen; hiebei sind jene der Behörde bekannten Umstände mitzuteilen, die für eine Beurteilung des Rechtserwerbes durch den Grundverkehrsbeauftragten erforderlich sind, insbesondere die Erklärungen über die beabsichtigte Nutzung des Geschäftsgegenstandes. Zu diesem Zweck hat der Grundverkehrsbeauftragte ferner das Recht auf Akteneinsicht. Dem Grundverkehrsbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung er seine Parteistellung geltend gemacht und eine Stellungnahme abgegeben hat.

(5) Dem Grundverkehrsbeauftragten ist zur Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben Zutritt und, soweit zumutbare und geeignete Fahrwege bestehen, Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die als Beschuldigter oder nahestehende Person im Sinne des § 38 VStG in Betracht kommt, Auskunft zu erteilen. Insbesondere können sich Auskunftsersuchen des Grundverkehrsbeauftragten an Versorgungsunternehmen richten und die Bekanntgabe von Wasserbezügen und Energielieferungen betreffen.

(6) Dem Grundverkehrsbeauftragten kommt in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz Parteistellung zu. Er kann gegen die Einstellung des Verfahrens und wegen zu geringer Bestrafung Berufung erheben.

(7) Die Geschäfte und Kanzleiarbeiten des Grundverkehrsbeauftragten sind im Amt der Landesregierung zu führen. 

5. Abschnitt
Grundbuchsvorschriften und Bestimmungen
gegen Schein- und Umgehungsgeschäfte

Zulässigkeit der Eintragung

§ 38

(1) Rechte an Grundstücken dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:

-    entweder eine der in der Z 1 genannten Unterlagen

-   oder jeweils gesondert in bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, des Verkehrs mit Baugrundstücken und des Grundverkehrs für Ausländer entsprechende Unterlagen der Z 2 und/oder 3.

  1. Rechtskräftiger Bescheid oder Bescheinigung (§ 36 Abs 8 letzter Satz) der Grundverkehrsbehörde über die erfolgte Zustimmung oder Bestätigung des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 12 Abs 4 über die erfolgte Anzeige.
  2. Rechtskräftiger Bescheid oder Bescheinigung der zuständigen Behörde, woraus sich ergibt, daß der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf bzw keiner Anzeigepflicht unterliegt; als solche kommen insbesondere in Betracht:
    1. in bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:
    2. aa) eine Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz;

      bb) eine Bescheinigung des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs 2 lit b;

      cc) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder eines Naturschutzbeauftragten des Landes gemäß § 7 Abs 2 lit f bzw i;

      dd) eine Bescheinigung des Bürgermeisters gemäß § 7 Abs 2 lit g;

    3. in bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit Baugrundstücken:
    4. aa) eine Bescheinigung des Bürgermeisters gemäß § 3 Abs 2;

      bb) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 13 Abs 3;

    5. in bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:

      aa) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 4 Abs 3;

      bb) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 16 Abs 3;

  3. eine vor nicht mehr als zwölf Monaten abgegebene Erklärung

    1. in bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken: eine Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 2 lit a oder b;
    2. in bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit Baugrundstücken: eine Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 12 Abs 2 lit a bis d und f sowie 13 Abs 2;
    3. in bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:
    4. aa) die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 4 Abs 2;

      bb) die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 5 Abs 3;

      cc) die Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs 2 lit a bis d.

(2) Weiter dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden, wenn

  1. der Verbücherung zugrunde liegt:
    1. ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme oder
    2. eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes, in denen festgehalten ist, daß der Erbe bzw der Vermächtnisnehmer zum Kreis der im § 28 Abs 2 genannten Personen gehört;
  2. das Grundbuchsgericht bei der Verbücherung von Pfandrechten aufgrund des Urkundeninhaltes mit Sicherheit annehmen kann, daß der Rechtserwerb den Beschränkungen dieses Gesetzes nicht unterliegt.

(3) Grundbuchsbeschlüsse über die Einverleibung oder Vormerkung von Rechten, die nach diesem Gesetz zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, sind vom Gericht dem Grundverkehrsbeauftragten zuzustellen.

Unwirksamkeit der Eintragung

§ 39

(1) Ist anzunehmen, daß für einen grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt oder eine zugrundeliegende Bescheinigung oder Erklärung unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde ein diesbezügliches Prüfungsverfahren durch Bescheid einzuleiten. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Auf Antrag der Grundverkehrsbehörde sind im Grundbuch anzumerken:

  1. der Bescheid gemäß Abs 1;
  2. ein Bescheid, aus dem sich ergibt, daß ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtserwerb der erforderlichen Zustimmung entbehrt oder trotz Erfordernis nicht angezeigt worden ist, insbesondere weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Zustimmungserfordernisse oder die Anzeigepflicht erwirkt worden ist oder weil eine Erklärung im Sinne des § 38 Abs 1 Z 3 unrichtig war.

(3) Die Anmerkung gemäß Abs 2 hat zur Folge, daß eine nachträgliche Entscheidung über die Zustimmung zu einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.

(4) Stellt die Grundverkehrsbehörde fest, daß für einen grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt oder ein solcher Rechtserwerb der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen gewesen wäre, hat der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die Zustimmung zu beantragen oder das Rechtsgeschäft anzuzeigen.

(5) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Zustimmung rechtskräftig versagt, hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn ein Bescheid gemäß Abs 2 Z 2 vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt oder der Rechtserwerb angezeigt worden ist.

(6) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Zustimmung rechtskräftig erteilt oder wird ein gemäß Abs 1 eingeleitetes Prüfungsverfahren eingestellt, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs 2 von Amts wegen zu löschen. 

Rückabwicklung

§ 40

(1) Wird ein Rechtsgeschäft, das die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hat, durch Versagung der Zustimmung oder durch Ablauf der Frist gemäß § 21 Abs 2 rechtsunwirksam, kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, wenn er weder wußte noch wissen mußte, daß das Rechtsgeschäft einer Zustimmung bedurfte oder anzeigepflichtig war oder daß die Voraussetzungen für die Zustimmung nicht vorlagen.

(2) Bei Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit der gemäß § 39 Abs 5 zu löschenden Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 39 Abs 2, erworben worden sind.

(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers gemäß § 39 Abs 5 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs 1 berechtigt, erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.

Schein- und Umgehungsgeschäfte

§ 41

Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrem wahren Inhalt bzw dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes. 

Klage auf Feststellung der Nichtigkeit

§ 42

(1) Der Grundverkehrsbeauftragte kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Klage ist nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintragung des Rechtsgeschäftes im Grundbuch nicht mehr zulässig. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die gerichtliche Entscheidung über die Nichtigkeit auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.        

(2) Wird der Klage stattgegeben, hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchstand wiederherzustellen. § 40 ist anzuwenden.

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 43

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. als Rechtserwerber oder als berufsmäßiger Parteienvertreter des Rechtserwerbers nicht in der Frist gemäß § 36 Abs 1 die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt oder die erforderliche Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde vornimmt;
  2. als Vertragsverfasser den Vertrag der Grundverkehrsbehörde entgegen § 36 Abs 11 nicht mitteilt;
  3. die Nutzung des Gegenstandes, an dem Rechte erworben worden sind, nicht innerhalb der gesetzlichen oder von ihm bestimmten oder allenfalls behördlich bestimmten oder verlängerten Frist entsprechend der Erklärung oder auf andere zulässige Weise (§ 19 Abs 1) aufnimmt oder aufnehmen läßt oder innerhalb des Zeitraumes der Nutzungsbindung eine unzulässige Nutzung oder länger als sechs Monate ohne zureichenden Grund keine zulässige Nutzung vornimmt oder vornehmen läßt; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum bis zur Aufnahme der Nutzung;
  4. trotz Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb den Gegenstand des Rechtsgeschäftes aufgrund eines Rechtes nutzt oder nutzen läßt, dessen rechtsgeschäftliche Einräumung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung oder Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde bedarf;
  5. die Änderung der Nutzung nicht gemäß § 19 Abs 1 drittletzter Satz anzeigt;
  6. dem Verbot des § 20 Abs 2 zuwiderhandelt;
  7. zum Zweck der Umgehung des Gesetzes den Gerichten oder Verwaltungsbehörden gegenüber unwahre oder unvollständige Angaben, insbesondere in nach diesem Gesetz abzugebenden Erklärungen, macht.

(2) Die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 ist mit Geldstrafe bis zu 500.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen des Abs 1 Z 2 aber mit Geldstrafe bis 50.000 S, zu bestrafen. Geld- und Freiheitsstrafen können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände auch nebeneinander verhängt werden.

(3) In den Formularen für die Erklärungen gemäß den §§ 12 Abs 5, 14 Abs 1 und 17 Abs 2 erster Satz ist auf die Strafbarkeit von Handlungen und Unterlassungen gemäß Abs 1 hinzuweisen.

In- und Außerkrafttreten

§ 44

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Salzburger Grundverkehrsgesetz 1986, LGBl Nr 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/1992 und der § 1 Abs 1 und 2, § 2 und § 3 Abs 2 bis 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 99/1992, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dessen Kundmachung im Landesgesetzblatt erlassen werden. Sie treten frühestens zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 45

(1) Die aufgrund des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986 in Geltung stehenden Verordnungen gelten als Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(3) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist.

(4) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Einantwortung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.

(5) Die bisher geltenden Vorschriften finden im Rahmen der Abs 2 bis 4 nur dann weiter Anwendung, wenn das neue Grundverkehrsgesetz nicht für den Rechtserwerber günstiger ist. Soweit danach für den Rechtserwerb eine Erklärung gemäß § 12 Abs 1 bis 3 genügt, gilt der Antrag auf Zustimmung zum Rechtsgeschäft als Anzeige an die Grundverkehrslandeskommission, die die Bestätigung hierüber unverzüglich auszustellen hat, wenn der Rechtserwerber die betreffende Erklärung abgibt. Für ein so weiterzuführendes Verfahren um grundverkehrsbehördliche Zustimmung beginnt die Frist gemäß § 36 Abs 8 mit Vorlage der Erklärung gemäß § 14 Abs 1.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommissionen und der Grundverkehrslandeskommission sowie der Grundverkehrsbeauftragte können bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes mit Wirksamkeit seines Inkrafttretens bestellt werden.

(7) Zustimmungen zu Rechtsgeschäften gemäß § 2 oder § 8 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986 gelten als Zustimmungen gemäß § 7 bzw § 16 dieses Gesetzes. 

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen hiezu

§ 46

(1) Die §§ 2, 3, 4 Abs 1, 5, 6 Abs 3, 7, 8 Abs 3, 9 Abs 1, 12 bis 16, 17 Abs 1 und 2, 18 Abs 1, 19, 20 Abs 1, 29 bis 31, 33, 34, 36, 37 Abs 4, 38, 43 Abs 1 sowie 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1996 treten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(2) Die am 1. Oktober 1996 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, wenn der Rechtserwerber nicht die Anwendung der für ihn günstigeren Vorschriften der geänderten Bestimmungen vor der Entscheidung der Behörde beantragt. § 45 Abs 5 gilt sinngemäß.

(3) Die §§ 34 Abs 1 und 4 und 35 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Die §§ 34 Abs 4 und 35 Abs 1 in der bis dahin geltenden Fassung finden auf die Entschädigung der Richter für die bis zum 1. Oktober 1996 abgehaltenen Sitzungen weiter Anwendung.

(4) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1, 7 Abs 2, 12 Abs 1, 3 und 6, 13 Abs 1, 14 Abs 2, 15 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 19 Abs 1, 28 Abs 3 und 36 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/1999 treten mit 1. April 1999 in Kraft. Anträge auf Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die in diesem Zeitpunkt bei der Grundverkehrslandeskommission bereits eingebracht sind, gelten als Anzeigen gemäß § 12.




Raumordnungssgesetz

Bauland

§ 17

(1) Zum Bauland gehören und können besonders ausgewiesen werden:

  1. reine Wohngebiete; das sind Flächen, die bestimmt sind für
    1. Wohnbauten;
    2. hiezu gehörige, dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen (Garagen, Gartenhäuschen udgl);
    3. Betriebe, die keine Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen erheblichen Straßenverkehr und keine Gefährdung der Umgebung durch Explosion oder Strahlung zu verursachen geeignet sind und die sich der Eigenart des Wohngebietes entsprechend in die Umgebung einordnen lassen;
    4. Bauten für dem Bedarf der Bewohner dienende Einrichtungen wie Kindergärten, Volksschulen, solche Handels- und Dienstleistungsbetriebe;
  2. erweiterte Wohngebiete; das sind Flächen, die bestimmt sind für
    1. Wohnbauten;
    2. hiezu gehörige, dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen (Garagen, Gartenhäuschen, Gewächshäuser udgl);
    3. Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen und keine Gefährdung der Umgebung durch Explosion oder Strahlung zu verursachen geeignet sind;
    4. Bauten für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Aufgaben sowie der öffentlichen Verwaltung;
  3. Kerngebiete; das sind Flächen, die bestimmt sind
    1. für Betriebe des Handels und des Gewerbes, auf die die Voraussetzungen der Z 2 lit c zutreffen, für Bauten der in Z 2 lit d genannten Art, sowie für Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten sowie für Bauten des Fremdenverkehrs samt den dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen;
    2. für sonstige in Z 1 und 2 angeführte Bauten mit allenfalls besonderer Verdichtung;
  4. ländliche Kerngebiete; das sind Flächen im Bereich bereits überwiegend bebauter Gebiete, die bestimmt sind für
    1. Klein- und Mittelbetriebe des Handels und des Gewerbes, die keine übermäßige Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen und keine Gefährdung der Umgebung durch Explosions- oder Strahlungsgefahr zu verursachen geeignet sind;
    2. Bauten des Fremdenverkehrs;
    3. land- und forstwirtschaftliche Betriebsbauten;
    4. sonstige in Z 2 angeführte Bauten;
  5. Dorfgebiete; das sind Flächen, die bestimmt sind
    1. vorwiegend für land- und forstwirtschaftliche sowie berufsgärtnerische Betriebsbauten;
    2. daneben für Betriebsbauten, die überwiegend den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner dieses Gebietes dienen, und für die in Z 1 und 2 lit d angeführten Bauten;

5a. Betriebsgebiete; das sind Flächen, die bestimmt sind

    1. vorwiegend für Betriebe, auf die die Voraussetzungen der Z 2 lit c zutreffen;
    2. daneben für Bauten der öffentlichen Verwaltung sowie für betrieblich bedingte Wohnbauten;
  1. Gewerbegebiete; das sind Flächen, die bestimmt sind
    1. vorwiegend für Betriebe, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen;
    2. daneben für Bauten der öffentlichen Verwaltung sowie für betrieblich bedingte Wohnbauten;
  2. Industriegebiete; das sind Flächen, die bestimmt sind für
    1. Betriebe, auch wenn sie eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen oder eine besondere räumliche Ausdehnung aufweisen; nicht jedoch Betriebe, die in hohem Maß Explosions- oder Strahlungsgefahr für die Umgebung erwarten lassen;
    2. betriebsbedingte Wohnungen und Einrichtungen;
  3. Zweitwohnungsgebiete; das sind Flächen, die bestimmt sind
    1. vorwiegend für Bauten mit einer oder mehreren Zweitwohnungen, insbesondere auch in der Form von Apartmenthäusern und Feriensiedlungen; daneben für
    2. andere Wohnbauten;
    3. hiezu gehörige, dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen (Garagen, Gartenhäuschen, Gewächshäuser udgl);
    4. Betriebe, die keine erhebliche Beeinträchtigung oder keine Gefährdung für die Nachbarschaft zu verursachen geeignet und für eine zweckentsprechende Benützung dieses Gebietes erforderlich sind (Versorgungsbetriebe, Hallenbäder udgl);
  4. Gebiete für Handelsgroßbetriebe; das sind Flächen, die für Handelsgroßbetriebe bestimmt sind und in denen je nach Widmung der überwiegend angrenzenden Flächen auch Bauten gemäß Z 2 und 6 zulässig sind. Bei der Ausweisung solcher Gebiete sind auch die jeweilige zulässige Kategorie (Abs 10) und die jeweils höchstzulässige Gesamtverkaufsfläche festzulegen;
  5. Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe; das sind Flächen, die für Beherbergungsgroßbetriebe samt den für diese Betriebe notwendigen Nebenanlagen (Garagen, Hallenbäder, Tennisplätze udgl) bestimmt sind. Daneben sind Betriebe des Handels und des Gewerbes, die im selben Bau errichtet werden und auf die die Voraussetzungen der Z 2 lit c zutreffen, sowie Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten zulässig. Bei der Ausweisung solcher Gebiete ist auch die jeweils insgesamt höchstzulässige Zahl an Gästezimmern festzulegen;
  6. Sonderflächen; das sind Flächen für Bauten und Anlagen,
    1. die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Vorhabens nicht unter die Z 1 bis 10 einordnen lassen (wie Kasernen, größere Kranken- und Kuranstalten);
    2. die aufgrund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist (wie Fernwärmeerzeugungsanlagen, zentrale Abwasserreinigungsanlagen, Tankstellen, Liftstationen, bestehende einzelstehende Betriebe im Grünland).

Bei der Ausweisung solcher Gebiete ist der jeweilige Verwendungszweck festzulegen.

(2) In allen im Abs 1 genannten Gebieten sind auch Bauten für Kultuszwecke und Bauten zulässig, die Zwecken der Sicherheitsüberwachung oder des Feuerschutzes dienen, wenn sie sich der jeweiligen Flächenwidmung entsprechend in die Umgebung einordnen.

(3) In den im Abs 1 Z 1 bis 5 und 8 genannten Gebieten sind Betriebe, die der Lagerung und der Abgabe von Treibstoffen für Kraftfahrzeuge dienen, nicht zulässig. Bauten mit einer oder mehreren Zweitwohnungen, insbesondere auch in der Form von Apartmenthäusern und Feriensiedlungen, sind nur in Gebieten gemäß Abs 1 Z 8, Handelsgroßbetriebe nur in Gebieten gemäß Abs 1 Z 9, Beherbergungsgroßbetriebe nur in Gebieten gemäß Abs 1 Z 10 zulässig.

(4) Die Landesregierung hat nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften durch Verordnung Grenzwerte für die einzelnen Widmungen des Baulandes festzulegen, bis zu denen die von Betrieben verursachten Einwirkungen auf die Nachbarschaft einschließlich dem von ihnen verursachten Straßenverkehr zulässig sind. Auf diese Grenzwerte ist ferner bei der Ausweisung der Nutzungsarten und Widmungen, insbesondere von Bauland für Wohnzwecke im Lageverhältnis zu anderen Baulandwidmungen und Verkehrsflächen, Bedacht zu nehmen.

(5) Als Bauland dürfen Flächen nicht ausgewiesen werden, die

  1. aufgrund ihrer ungünstigen natürlichen Gegebenheiten keine Baulandeignung besitzen;
  2. im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag udgl gelegen sind;
  3. für öffentliche Einrichtungen des Verkehrs, der Energie- und der Wasserversorgung, der Abwasser- oder der Abfallbeseitigung oder der Entwässerung unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung erforderlich machen würden oder nicht in absehbarer Zeit mit diesen Einrichtungen erschlossen werden können;
  4. für die Schulversorgung, die Sicherheitsüberwachung, den Feuerschutz oder sonstige öffentliche Aufgaben unwirtschaftliche Aufwendungen erforderlich machen würden;
  5. Waldflächen im Sinn des Forstgesetzes 1975 sind;
  6. aus anderen öffentlichen Gründen für eine Bebauung nicht geeignet sind.

(6) Die Lage der Gebiete mit unterschiedlicher Widmung im Bauland ist so aufeinander abzustimmen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung oder Gefährdung möglichst vermieden wird.

(7) Innerhalb des Baulandes können Flächen, deren widmungsgemäßer Verwendung öffentliche Rücksichten wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung zur Zeit entgegenstehen, als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet und, wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Das gleiche gilt für Flächen, in denen durch Einwirkungen von außen die gemäß Abs 4 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, und für Flächen gemäß Abs 5, wenn feststeht, daß der der Baulandausweisung an sich entgegenstehende Umstand durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen nachweislich behebbar ist und, ausgenommen bei bereits weitgehend verbauten Gebieten, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wegfallen wird. Flächen, die trotz Lärmbelastung bereits bisher als Bauland ausgewiesen und, ausgenommen verhältnismäßig kleine Flächen zur Gestaltung geschlossener und abgerundeter Baulandflächen, bebaut sind, können anstelle der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet als lärmbelastete Flächen gekennzeichnet werden; der Beschluß zur Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit. Aufschließungszonen können weiter zum Zweck einer geordneten Bebauungsentwicklung festgelegt werden.

(8) Zweitwohnungen sind nur in Gebieten zulässig, die als Zweitwohnungsgebiete ausgewiesen sind. Zweitwohnungen sind Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes, sondern nur zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien oder für sonstige Freizeitzwecke dienen (Zweitwohnnutzung); eine solche Nutzung ist jedenfalls anzunehmen, wenn mit einer Berufsausbildung oder -ausübung kein ganzjähriger Wohnbedarf verbunden ist und auch sonst keine unbedingte Notwendigkeit an der Wohnnutzung besteht. Nicht darunter fallen solche Wohnungen und Wohnräume in Beherbergungsbetrieben sowie dann, wenn sie sonst im Rahmen von Privatzimmervermietungen oder sonst im Rahmen des Fremdenverkehrs von höchstens drei Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens 150 m2 Wohnungsgröße in einem Verband einer Person und deren Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Wahl-, Pflege- oder Schwiegerkinder) nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr überlassen werden. Überlassungen an solche Personen von kürzerer Dauer sind zusammenzurechnen.

(9) Handelsgroßbetriebe im Sinn des Abs 1 Z 9 sind Bauten oder Teile von Bauten mit Verkaufsräumen von Betrieben des Handels allein oder zusammen mit solchen des Gewerbes, in denen

  1. Lebens- und Genußmittel ausschließlich oder gemeinsam mit anderen Waren angeboten werden und die Gesamtverkaufsfläche 500 m2 übersteigt; oder
  2. unabhängig von den angebotenen Waren die Gesamtverkaufsfläche 800 m2 übersteigt, ausgenommen Betriebe des Kraftfahrzeug-, des Maschinen- und des konventionellen Baustoffhandels (ohne Baumärkte) sowie Baumschulen.

Zu den Verkaufsflächen zählen Flächen,

-   auf denen Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden;

-   auf denen im Zusammenhang mit dem Warenverkauf stehende Dienstleistungen erbracht werden;

-   die der Abwicklung des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden dienen;

-   die sich mit einer dieser Flächen in einem gemeinsamen Raum befinden;

-   die innerhalb eines Baues der Erschließung der genannten Flächen dienen und zur Benützung durch Kunden bestimmt sind, ausgenommen Tiefgaragen.

Verkaufsflächen in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden.

(10) Die Handelsgroßbetriebe werden in folgende Kategorien unterteilt:

  1. Verbrauchermärkte: Als Verbrauchermärkte gelten Handelsgroßbetriebe, die in ihrem Warensortiment ausschließlich oder überwiegend Lebens- und Genußmittel an Letztverbraucher anbieten.
  2. C&C-Märkte: Als C&C-Märkte gelten Handelsgroßbetriebe, die grundsätzlich nur Wiederverkäufern zugänglich sind.
  3. Fachmärkte: Als Fachmärkte gelten Handelsgroßbetriebe, die Waren einer oder mehrerer Warengruppen sowie allenfalls im geringfügigen Ausmaß Lebens- und Genußmittel anbieten, mit Ausnahme von Bau-, Möbel- oder Gartenmärkten.
  4. Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte: Als solche gelten Handelsgroßbetriebe, die Waren für Baumaßnahmen, die Raumausstattung bzw die Raum- oder Gartengestaltung sowie allenfalls in geringfügigem Ausmaß Lebens- und Genußmittel anbieten.
  5. Einkaufszentren: Als Einkaufszentren gelten Handelsgroßbetriebe, die eine geplante Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben darstellen, die zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden.

(11) Beherbergungsgroßbetriebe im Sinn des Abs 1 Z 10 sind Bauten für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 60 Gästezimmern. Gästezimmer in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale oder wirtschaftliche Einheit bilden.

(12) Das Ausmaß des Baulandes hat sich nach dem Bedarf zu richten, der in der Gemeinde in einem Planungszeitraum von zehn Jahren voraussichtlich besteht. Der Bedarf ist in einer Beilage zum Flächenwidmungsplan nach Nutzungsarten detailliert zu begründen (Flächenbilanz). Eine Neuausweisung von Bauland oder eine Wiederausweisung von bisher unverbautem Bauland soll nur vorgenommen werden, wenn mit den Eigentümern der davon erfaßten Grundstücke Vereinbarungen im Sinn des § 14 Abs 2 geschlossen sind, ausgenommen die Neuausweisung von verhältnismäßig kleinen Flächen zur Gestaltung geschlossener und abgerundeter Baulandflächen.

(13) Gebiete für Handelsgroßbetriebe dürfen nur so weit ausgewiesen werden, als in einem gemäß den §§ 6 und 8 verbindlich erklärten Sachprogramm bestimmt ist, dass eine dieser Widmung entsprechende Verwendung von Flächen in der Gemeinde den überörtlichen Zielvorstellungen des Landes nicht widerspricht und daher zulässig ist. Im Sachprogramm kann diese Bestimmung im Rahmen der darin getroffenen Festlegungen dem gemäß § 9 erstellten und verbindlich erklärten Regionalprogramm überlassen werden. Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen können insbesondere darüber getroffen werden, in welchen Gebieten, bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden Grundflächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche die Widmung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe und die einzelnen Kategorien zulässig ist.

Wirkung des Flächenwidmungsplanes

§ 24

(1) Maßnahmen, die sich auf den Raum auswirken und die aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften einer Bewilligung, Genehmigung odgl der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder einer sonstigen, aufgrund baurechtlicher Vorschriften des Landes zu erteilenden Bewilligung odgl bedürfen, können vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes an nur in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung bewilligt, genehmigt oder sonst zugelassen werden; insbesondere dürfen Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nur innerhalb des Baulandes (§ 17) und entsprechend der festgelegten Widmung erteilt werden. In Aufschließungsgebieten sind Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen erst zulässig, wenn für das Gebiet ein Bebauungsplan der Grundstufe aufgestellt ist, es sei denn, es handelt sich bei der Grundfläche um eine Baulücke, und die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) ausdrücklich feststellt, daß der widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten nicht mehr entgegenstehen. Der Nachweis, daß ein Vorhaben der betreffenden Widmung entspricht, vor allem gegebenenfalls der Nachweis, daß es sich nicht um die Errichtung von Bauten mit einer oder mehreren Zweitwohnungen, insbesondere auch in der Form von Apartmenthäusern oder Feriensiedlungen, oder sonst um die Schaffung von Zweitwohnungen, um die Errichtung von Handelsgroßbetrieben oder von Beherbergungsgroßbetrieben handelt, obliegt dem Bewerber. Die Landesregierung hat, unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften gegebenen diesbezüglichen Anforderungen, durch Verordnung jene Unterlagen zu bestimmen, die zur genauen Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Bei Vorhaben, bei welchen auf Grund der Unterlagen Zweifel darüber angebracht sind, dass es sich hiebei um keinen Handelsgroßbetrieb handelt, hat der Bürgermeister vor Erteilung einer Bewilligung udgl im Sinn des ersten Satzes eine Stellungnahme der Landesregierung betreffend die Art des Vorhabens einzuholen, wenn nicht die erforderliche Ausweisung für Handelsgroßbetriebe vorliegt. Mit dieser Stellungnahme kann die Stellungnahme gemäß § 21 Abs 3 verbunden werden. Die Stellungnahme ist innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage der Unterlagen abzugeben. Innerhalb dieser Frist darf vor Einlangen der Stellungnahme bei der Gemeinde die Bewilligung udgl nicht erteilt werden.

(2) Unter die Beschränkungen des Abs 1 fallen nicht Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen für Vorhaben im Grünland, welche für die der Widmung entsprechende Nutzung notwendig sind, sowie für Verkehrsbauten und Transformatoren- oder Gasdruckregelstationen. Als notwendig gelten bei der Widmung gemäß § 19 Z 1 nur die entsprechend der Agrarstruktur für bestehende land- und bzw oder forstwirtschaftliche Betriebe an dem vorgesehenen Standort erforderlichen Bauten. Als bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieser Bestimmung ist nur ein solcher anzusehen, der über eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) verfügt. Bei der Beurteilung, ob ein Bau am vorgesehenen Standort erforderlich ist, ist auf betriebswirtschaftliche Verhältnisse möglichst Bedacht zu nehmen. Daneben sind ohne die Beschränkungen des Abs 1 in so ausgewiesenen Gebieten (§ 19 Z 1) Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994 sowie innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude bauliche Maßnahmen für die Privatzimmervermietung gemäß dem Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz und mit einem Gesamtausmaß bis zu 150 m2 Wohnungsgröße für drei Ferienwohnungen sowie die Errichtung eines betriebszugehörigen, im Hofverband situierten Austraghauses mit höchstens 200 m2 Geschoßfläche zulässig; ein Austraghaus ist ein Bau, der vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient. Bei einer Widmung gemäß § 19 Z 5 gelten nur Bauten und bauliche Anlagen von untergeordneter Bedeutung als notwendig. In Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 19 Z 11) sind bauliche Nebenanlagen zulässig, die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendig sind. Auf Freiflächen zur Gliederung des Baulandes (§ 19 Z 12) sind alle diesem Ziel dienende Nutzungen zulässig (zB öffentlich zugängliche Parkanlagen und Spielplätze, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, nicht aber zB Vereinssportflächen, landwirtschaftliche Betriebsstätten, Glashäuser).

(3) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs 1 können für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Vorhaben handelt um:

  1. Zweitwohnungen;
  2. Handelsgroßbetriebe;
  3. Beherbergungsgroßbetriebe;
  4. die Neuerrichtung von nicht landwirtschaftlichen Wohnbauten im Grünland und, wenn hiedurch die Geschoßfläche des gesamten Baues 250 m2 überschreitet, die durch Auf- oder Zubauten erfolgende Erweiterung von solchen Bauten;
  5. die Neuerrichtung von anderen Bauten als Wohnbauten im Grünland und die durch Auf- oder Zubauten erfolgende Erweiterung von solchen Bauten, wenn die Geschoßfläche des gesamten Baues 250 m2 überschreitet, es sei denn, es handelt sich um ein an die Grünlandnutzung gebundenes Bauvorhaben für Erwerbsgärtnereien oder Fischzuchtanlagen oder um die Neugründung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe.

Eine Einzelbewilligung kommt für Zu-, Auf- und Umbauten, die mit keiner Änderung der Nutzungsart verbunden sind, erst in Betracht, wenn eine solche bauliche Maßnahme nicht unter Anwendung des Abs 8 bewilligt werden kann. Vor dieser im behördlichen Ermessen gelegenen Bewilligung sind die Anrainer zu hören; das Ansuchen ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die im § 21 Abs 1 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Ansuchen sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 Abs 2 zu versagen. Über die Erteilung der Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden. Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft sind auch der Landesregierung unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich zuzustellen; sie leiden, wenn sie entgegen den vorstehenden Bestimmungen erlassen wurden, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG). Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung an die Landesregierung zulässig. Wird ein die Genehmigung versagender oder die Nichtigkeit aussprechender Bescheid aufgrund eines hiegegen eingebrachten Rechtsmittels aufgehoben, beginnt mit der Zustellung des betreffenden Bescheides oder Erkenntnisses die dreimonatige Frist neu zu laufen. Eine erteilte Bewilligung kann bekanntgemacht werden. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft die Bewilligung, Genehmigung odgl für das Vorhaben erwirkt wird, für das sie erteilt worden ist, oder wenn deren Wirksamkeit entsprechend den hiefür geltenden Bestimmungen erlischt.

(4) Die Landesregierung kann zur Unterstützung der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der örtlichen Raumordnung auf Antrag der Gemeinde oder nach ihrer Anhörung durch Verordnung feststellen, daß die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs 3 für diese Gemeinde oder für bestimmte Teile derselben für die Dauer von fünf Jahren nicht zulässig ist. Eine Verlängerung dieser Frist durch Verordnung ist möglich.

(5) Eine Bewilligung, Genehmigung odgl, die entgegen den Bestimmungen des Abs 1 erteilt wird, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG), ebenso ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilte Bewilligungen gemäß Abs 3. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren nach dem im § 63 Abs 5 AVG bezeichneten Zeitpunkt zulässig. Sie kann auch durch die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes erfolgen. Werden Maßnahmen entgegen den Bestimmungen der vorstehenden Absätze durchgeführt, kann die Landesregierung dann, wenn eine Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs 3 hiefür zu versagen wäre, dem Veranlasser oder über das Hergestellte Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung und Versetzung in den ursprünglichen Zustand, durch Bescheid auftragen. Liegt einer solchen Maßnahme eine erteilte Bewilligung, Genehmigung odgl zugrunde, ist dies nur nach Aufhebung oder Nichtigerklärung derselben zulässig und an deren vormaligen Träger zu richten.

(6) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinde haben dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen; raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, haben auf die örtliche Raumplanung der Gemeinde Bedacht zu nehmen.

(7) Unter das Verbot von Zweitwohnungen fällt eine solche Wohnnutzung nicht, wenn

  1. die Wohnung durch Rechtserwerb von Todes wegen von Personen erworben worden ist, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; oder
  2. die Wohnung bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung benutzt worden ist.

Die Baubehörde kann die Nutzung als Zweitwohnung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zB wenn die Wohnung bisher dem Eigentümer zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfes von sich oder seinen Angehörigen [§ 17 Abs 8 vorletzter Satz] diente oder der familiären Vorsorge zur Deckung eines solchen Bedarfes dient) auf Antrag ausnahmsweise gestatten. Die Ausnahme ist, soweit erforderlich, unter Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Der Bescheid ist jedenfalls zu begründen; eine Ausfertigung hievon ist der Landesregierung zu übermitteln.

(8) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderungen bestehende, der festgelegten Nutzungsart oder Widmung nicht entsprechende Bauten und Betriebe werden durch diese Festlegungen nicht berührt, soweit für sie die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung der Nutzungsart oder Widmung sind jedoch nur zulässig, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist oder soweit hiedurch Größe und Art der Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen nicht in einer Weise verändert werden, die die festgelegte Nutzungsart oder Widmung, bei Betrieben und betrieblichen Anlagen die Nachbarschaft, wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt. Das gleiche gilt für Bauten, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs 3 errichtet worden sind. Bei Bauten im Grünland, die nicht Erwerbsgärtnereien oder Fischzuchtanlagen dienen, darf die Geschoßfläche des gesamten Baues durch Auf- oder Zubauten auf höchstens 250 m2 erweitert werden. Unter den genannten Voraussetzungen sind auch zulässig:

  1. geringfügige andere bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit derartigen Bauten, Betrieben und betrieblichen Anlagen, die für deren ordnungsgemäße Nutzung erforderlich sind, wie etwa die Errichtung einer mit dem Bau nicht verbundenen Kleingarage;
  2. die Wiederinstandsetzung und -errichtung von Bauten nach Zerstörung durch ein Elementarereignis oder von Bauten, deren Erhaltung nicht allgemein wirtschaftlich vertretbar ist, wenn
    1. es sich nicht um einen Bau mit einer Zweitwohnung handelt;
    2. der Bau im Zeitpunkt der Antragstellung oder zumindest bis ein Jahr vor Antragstellung genutzt wird bzw genutzt worden ist;
    3. gegenüber der bisherigen Verwendung keine Änderung der Art des Verwendungszweckes vorgenommen wird; und
    4. die Geschoßfläche gleich bleibt oder um höchstens 25 % vergrößert wird;
  3. Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe sowie
  4. Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen.

Eine Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen hievon darf nicht in Anwendung dieses Absatzes bewilligt werden; sie ist gemäß Abs 3 zu behandeln.




EG-Vertrag

Inhaltsverzeichnis

Die Arbeitskräfte

 

Artikel 39 (ex-Artikel 48)

Artikel 40 (ex-Artikel 49)

Artikel 41 (ex-Artikel 50)

Artikel 42 (ex-Artikel 51)

Kapitel 2
Das Niederlassungsrecht

 

Artikel 43 (ex-Artikel 52)

Artikel 44 (ex-Artikel 54)

Artikel 45 (ex-Artikel 55)

Artikel 46 (ex-Artikel 56)

Artikel 48 (ex-Artikel 58)

Kapitel 3
Dienstleistungen

 

Artikel 49 (ex-Artikel 59)

Artikel 50 (ex-Artikel 60)

Artikel 51 (ex-Artikel 61)

Artikel 52 (ex-Artikel 63)

Artikel 53 (ex-Artikel 64)

Artikel 54 (ex-Artikel 65)

Artikel 55 (ex-Artikel 66)

Kapitel 4
Der Kapital- und Zahlungsverkehr

 

Artikel 56 (ex-Artikel 73 b)

Artikel 57 (ex-Artikel 73 c)

Artikel 58 (ex-Artikel 73 d)

Artikel 59 (ex-Artikel 73 f)

Artikel 60 (ex-Artikel 73 g)

 

 

Die Arbeitskräfte

Artikel 39 (ex-Artikel 48)

(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

  1. sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
  2. sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
  3. sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
  4. nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

Artikel 40 (ex-Artikel 49)

Der Rat trifft gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 herzustellen, insbesondere

  1. durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen;
  2. durch die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der für den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben und deren Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert;
  3. durch die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschränkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern auferlegen;
  4. durch die Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstands in einzelnen Gebieten und Industrien ausschließen.

Artikel 41 (ex-Artikel 50)

Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.

Artikel 42 (ex-Artikel 51)

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert:

  1. die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
  2. die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.

Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig.

Kapitel 2
Das Niederlassungsrecht

Artikel 43 (ex-Artikel 52)

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Artikel 44 (ex-Artikel 54)

(1) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.

(2) Der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere

  1. im allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;
  2. eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten;
  3. die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
  4. dafür Sorge tragen, daß Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbständige Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müßten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen;
  5. den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des Artikels 33 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
  6. veranlassen, daß bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;
  7. soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
  8. sicherstellen, daß die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden.

Artikel 45 (ex-Artikel 55)

Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.

Artikel 46 (ex-Artikel 56)

(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die Koordinierung der genannten Vorschriften.

Artikel 47 (ex-Artikel 57)

(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.

(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.

Artikel 48 (ex-Artikel 58)

Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Kapitel 3
Dienstleistungen

Artikel 49 (ex-Artikel 59)

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind.

Artikel 50 (ex-Artikel 60)

Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

  1. gewerbliche Tätigkeiten,
  2. kaufmännische Tätigkeiten,
  3. handwerkliche Tätigkeiten,
  4. freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Artikel 51 (ex-Artikel 61)

(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.

(2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.

Artikel 52 (ex-Artikel 63)

(1) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.

Artikel 53 (ex-Artikel 64)

Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemäß Artikel 52 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten.

Artikel 54 (ex-Artikel 65)

Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 49 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.

Artikel 55 (ex-Artikel 66)

Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung.

Kapitel 4
Der Kapital- und Zahlungsverkehr

Artikel 56 (ex-Artikel 73 b)

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Artikel 57 (ex-Artikel 73 c)

(1) Artikel 56 berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen.

(2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemühungen um eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beschließen. Maßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.

Artikel 58 (ex-Artikel 73 d)

(1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,

  1. die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,
  2. die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.

(2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen.

Artikel 59 (ex-Artikel 73 f)

Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.

Artikel 60 (ex-Artikel 73 g)

(1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen.

(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dringlichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über die betreffenden Entscheidungen des Rates.




EWR-Abkommen

Inhaltsverzeichnis

Teil III
Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Kapitel 1
Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige

 

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Kapitel 2
Niederlassungsrecht

 

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Kapitel 3
Dienstleistungen

 

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Kapitel 4
Kapitalverkehr

 

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

 

 

Teil III
Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Kapitel 1
Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige

Artikel 28

(1) Zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

  1. sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
  2. sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten frei zu bewegen;
  3. sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
  4. nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu verbleiben.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.

(5) Die besonderen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind in Anhang V enthalten.

Artikel 29

Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäss Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere folgendes sicher:

  1. die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
  2. die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien wohnen.

Artikel 30

Um Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen nach Anhang VII zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sowie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige

Kapitel 2
Niederlassungsrecht

Artikel 31

(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels 4 umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

(2) Die besonderen Bestimmungen über das Niederlassungsrecht sind in den Anhängen VIII bis XI enthalten.

Artikel 32

Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei keine Anwendung.

Artikel 33

Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Artikel 34

Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Artikel 35

Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet findet Artikel 30 Anwendung.

Kapitel 3
Dienstleistungen

Artikel 36

(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, keinen Beschränkungen.

(2) Die besonderen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr sind in den Anhängen IX bis XI enthalten.

Artikel 37

Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

  1. gewerbliche Tätigkeiten,
  2. kaufmännische Tätigkeiten,
  3. handwerkliche Tätigkeiten,
  4. freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels 2 kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Artikel 38

Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Kapitels 6.

Artikel 39

Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 Anwendung.

Kapitel 4
Kapitalverkehr

Artikel 40

Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII enthalten.

Artikel 41

Die laufenden Zahlungen, die mit dem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zusammenhängen, unterliegen keinen Beschränkungen.

Artikel 42

(1) Bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften für den Kapitalmarkt und das Kreditwesen auf die nach diesem Abkommen liberalisierten Kapitalbewegungen sehen die Vertragsparteien von Diskriminierungen ab.

(2) Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates oder seiner Gebietskörperschaften dürfen in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder einem anderen EFTA-Staat nur aufgelegt oder untergebracht werden, wenn sich die beteiligten Staaten darüber geeinigt haben.

Artikel 43

(1) Benutzen in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat ansässige Personen wegen Unterschieden zwischen den Devisenvorschriften der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten die in Artikel 40 vorgesehenen Transfererleichterungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, um die für den Kapitalverkehr mit Drittländern geltenden Vorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu umgehen, so kann die betreffende Vertragspartei geeignete Massnahmen zur Behebung dieser Schwierigkeiten treffen.

(2) Haben Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zur Folge, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmassnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs treffen.

(3) Nehmen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei eine änderung des Wechselkurses vor, die die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälscht, so können die anderen Vertragsparteien für eine genau begrenzte Frist die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Folgen dieses Vorgehens zu begegnen.

(4) Ist ein EG-Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren dieses Abkommens zu gefährden, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmassnahmen treffen.

Artikel 44

Zur Durchführung des Artikels 43 wenden sowohl die Gemeinschaft als auch die EFTA-Staaten gemäss dem Protokoll 18 ihre internen Verfahren an.

Artikel 45

(1) Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen, die sich auf die in Artikel 43 aufgeführten Massnahmen beziehen, werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss mitgeteilt.

(2) Alle Massnahmen sind Gegenstand vorheriger Konsultationen und eines vorherigen Informationsaustauschs im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.

(3) In Fällen nach Artikel 43 Absatz 2 kann eine Vertragspartei jedoch aus Gründen der Geheimhaltung und Dringlichkeit die sich als notwendig erweisenden Massnahmen treffen, ohne dass zuvor Konsultationen und ein Informationsaustausch stattgefunden haben.

(4) Tritt plötzlich eine Zahlungsbilanzkrise im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 ein und können die in Absatz 2 genannten Verfahren nicht angewendet werden, so kann die betreffende Vertragspartei vorsorglich die erforderlichen Schutzmassnahmen treffen. Sie dürfen nur ein Mindestmass an Störungen im Funktionieren dieses Abkommens hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass hinausgehen.

(5) Werden Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 getroffen, so sind sie spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mitzuteilen; der Informationsaustausch und die Konsultationen sowie die Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen danach so bald wie möglich.

Baurechtsgesetz

I. Privatrechtliche Bestimmungen.

§ 1.

(1) Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).

(2) Das Baurecht kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrecken, die für das Bauwerk selbst nicht erforderlich, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind.

(3) Die Beschränkung des Baurechtes auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig.

 

 

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere
1) das Recht des Gebrauches;

§ 509.

Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anders verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.

2) der Fruchtnießung

§ 504.

Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.

§ 830.

Jeder Theilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Vertheilung des Ertrages zu dringen. Er kann in der Regel auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht zur Unzeit, oder zum Nachtheile der Uebrigen. Er muß sich daher einen, den Umständen angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen.