Hier finden Sie alle für diese Entscheidungshilfe relevanten Gesetzesstellen.
Es sind dies:
Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 1997 ist vollständig (Stand 1. April 1999)
wiedergegeben, die übrigen Gesetze nur soweit das Grundverkehrsgesetz darauf Bezug nimmt.
Die Paragraphenüberschriften sind zur besseren Unterscheidung andersfarbig dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Zielsetzung
§ 2 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
§ 5 Gleichbehandlung mit Inländern
2. AbschnittBeschränkungen des rechtsgeschäftlichenVerkehrs mit Grundstücken
1. UnterabschnittVerkehr mit land- oder forstwirtschaftlichenGrundstücken
§ 7 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
§ 9 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
§ 10 Vermeidung des Verfalles eines Betriebes
§ 11 Auflagen und sonstige Verpflichtungen
2. Unterabschnitt
Verkehr mit Baugrundstücken
§ 12 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
§ 13 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 14 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
§ 15 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
3. Unterabschnitt
Grundverkehr mit Ausländern als
Rechtserwerber
§ 16 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 17 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
§ 18 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
4. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 19 Sicherstellung der Nutzung
§ 21 Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes
3. Abschnitt
Rechtserwerb an Grundstücken im Wege der
Versteigerung, von Todes wegen oder durch
Ersitzung oder Bauen auf fremdem Grund
1. Unterabschnitt
Zwangsversteigerung
§ 22 Verständigung der Grundverkehrsbehörde
§ 23 Verfahren bei Zuschlagserteilung
§ 25 Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen
§ 26 Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde
2. Unterabschnitt
3. Unterabschnitt
Erwerb von Todes wegen
§ 28 Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb und Voraussetzungen für die Zustimmung
§ 29 Feststellung des Erben oder Vermächtnisnehmers
§ 30 Voraussetzungen zur Verbücherung des Abhandlungsergebnisses
§ 31 Versteigerung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 30
4. Unterabschnitt
§ 32 Ersitzung und Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund
4. Abschnitt
Grundverkehrsbehörden und Grundverkehrsbeauftragter;
Verfahrensvorschriften
§ 35 Grundverkehrslandeskommission
§ 37 Grundverkehrsbeauftragter
5. Abschnitt
Grundbuchsvorschriften und Bestimmungen
gegen Schein- und Umgehungsgeschäfte
§ 38 Zulässigkeit der Eintragung
§ 39 Unwirksamkeit der Eintragung
§ 41 Schein- und Umgehungsgeschäfte
§ 42 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 46 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich, Zielsetzung
§ 1
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
(2) Ziele des Gesetzes sind:
In diesem Sinn kommt beim Verkehr mit Baugrundstücken der Begründung von Hauptwohnsitzen und der Deckung des Bedarfes für betriebliche oder im öffentlichen Interesse gelegene Zwecke der Vorrang vor anderen Nutzungen, insbesondere vor einer Nutzung als Zweitwohnung oder als bloße Kapitalanlage, zu. Das Grundeigentum soll möglichst breit und der Größe des Landes entsprechend gestreut sein.
Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
§ 2
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke oder Teile davon, die nach der Art ihrer tatsächlichen Nutzung ganz oder überwiegend einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Dazu gehören insbesondere auch die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch solche,
Die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Betriebes, eines Grundstückes oder Gebäudes, ohne daß dieser bzw dieses einem anderen Zweck zugeführt wird, beendet die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht. Darüber, daß es sich bei einem Grundstück um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jedenfalls:
Baugrundstücke
§ 3
(1) Baugrundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke oder Teile davon, die
Der Begriff des Baugrundstückes umfaßt auch Gebäude und Teile davon.
(2) Auf Antrag hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine Bescheinigung auszustellen, daß ein Grundstück oder Grundstücksteil kein Baugrundstück im Sinne des Abs 1 ist.
Ausländer
§ 4
(1) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:
(2) Der Rechtserwerber hat, wenn er nicht eine Erklärung gemäß § 5 Abs 2 abgibt, gegebenenfalls zu erklären, daß er nicht Ausländer im Sinne des Abs 1 ist. Die Erklärung hat die hiefür maßgeblichen Umstände zu enthalten. Soweit die Landesregierung Muster für Formulare festgelegt hat, sind diese zu verwenden. Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien auf Namen lauten, ist eine Liste der bei der letzten Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre (§ 110 Aktiengesetz 1965) anzuschließen.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, daß der Antragstellerkein Ausländer im Sinne des Abs 1 ist. Die Bescheinigung verliert längstens nach Ablauf von zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit.
Gleichbehandlung mit Inländern
§ 5
(1) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer (§§ 16 bis 18) gelten nicht, soweit der Rechtserwerb im Rahmen des Rechts der Europäischen Union (EU), insbesondere des EG-Vertrages, oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und den danach geltenden Voraussetzungen durch natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften udgl erfolgt
(2) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten auch nicht für Rechtserwerbe durch Ausländer, soweit andere begünstigende staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen.
(3) Zum Zweck der Gleichbehandlung mit Inländern hat der Rechtserwerber, der Ausländer im Sinne des § 4 ist, zu erklären, daß er den Erwerb in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer der im Abs 1 genannten Freiheiten vornimmt. Für die Erklärung sind Formulare zu verwenden, deren Muster von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Darin können auch nähere Angaben zu den zu erfüllenden Voraussetzungen verlangt werden.
Wohnsitz
§ 6
(1) Ein Hauptwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wohnsitz, der der Deckung des ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) verbundenen Wohnbedarfes dient. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.
(2) Ein ständiger Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wohnsitz, der der Deckung eines mit einer Berufsausbildung oder -ausübung verbundenen Wohnbedarfes dient, wenn dieser
(3) Eine Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw der weder den Hauptwohnsitz noch einen sonst ständigen Wohnsitz einer Person darstellt. Sie dient nur zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien oder für sonstige Freizeitzwecke. Nicht darunter fallen solche Wohnungen und Wohnräume in Beherbergungsbetrieben sowie dann, wenn sie im Rahmen von Privatzimmervermietungen oder im Rahmen des Fremdenverkehrs in einem Verband mit höchstens drei Wohnungen als Ferienwohnung nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr überlassen werden. Überlassungen an eine Person und deren Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Wahl-, Pflege- oder Schwiegerkinder) von kürzerer Dauer sind zusammenzurechnen.
2. Abschnitt
Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen
Verkehrs mit Grundstücken
1. Unterabschnitt
Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 7
(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes, wenn sie zum Gegenstand haben:
(2) Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist für folgende Rechtsgeschäfte nicht erforderlich:
Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
§ 8
(1) Die nach § 7 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes, und zwar auch in der Form wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, nicht widerspricht.
(2) Der Übertragung des Eigentums ist, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs 3 oder § 9 vorliegt, insbesondere zuzustimmen, wenn
(3) Ein Rechtsgeschäft widerspricht in folgenden Fällen jedenfalls dem im Abs 1 beschriebenen Interesse:
(4) Als Landwirt im Sinne dieses Gesetzes ist anzusehen, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit selbst (allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder auch eigenen landwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet und daraus seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zur Gänze, vorwiegend oder zu einem erheblichen Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). Als Landwirt gilt auch, wer nach Erwerb des Betriebes oder von Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, wenn er aufgrund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die dazu erforderlichen Fähigkeiten besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, daß er diese selbständige Wirtschaftseinheit nach dem Erwerb nicht selbst bewirtschaften wird. Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten wird erbracht durch
Die Grundverkehrsbehörde kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Erbringung eines solchen Nachweises nachsehen, wenn die Erhaltung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durch das vorliegende Rechtsgeschäft gewährleistet ist. Die erforderlichen Fähigkeiten können auch durch gleichwertige Ausbildungen und Tätigkeiten in einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen, in sonstigen Staaten nachgewiesen werden.
(5) Als Landwirt ist auch die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, anzusehen, wenn sie von der Einbietemöglichkeit des Abs 3 Z 2 lit c zu dem Zweck Gebrauch macht, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen; diese Zweckbestimmung muß im Angebot ausdrücklich erklärt werden.
Besondere Gründe für die Versagung
der Zustimmung
§ 9
(1) Einem Rechtsgeschäft darf insbesondere die Zustimmung nicht erteilt werden, wenn
(2) Die Zustimmung darf ferner insbesondere nicht erteilt werden, wenn mit Grund zu befürchten ist, daß
Vermeidung des Verfalles eines Betriebes
§ 10
Einem Rechtsgeschäft kann ungeachtet der Vorschriften des § 9 zugestimmt werden, wenn es wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Veräußerers, Verpächters udgl zur Vermeidung des Verfalles des Betriebes unbedingt erforderlich ist und dessen Erhaltung als selbständiger Betrieb damit gewährleistet wird.
Auflagen und sonstige Verpflichtungen
§ 11
(1) Bei Rechtsgeschäften, die darauf abzielen, daß ein Grundstück teilweise oder vorübergehend einem anderen Zweck als der bisherigen Nutzung zugeführt werden soll, kann die Zustimmung an inhaltlich und zeitlich bestimmte Auflagen geknüpft werden, die gewährleisten, daß das Grundstück der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung tunlichst erhalten oder wieder gewidmet wird. Wenn das Rechtsgeschäft ein im Grundbuch einzutragendes Recht zum Gegenstand hat, ist das Bestehen solcher Verpflichtungen auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die Verpflichtungen hieraus auch jeden Rechtsnachfolger des Erwerbers treffen.
(2) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die zum Zweck der Nutzung als ein solcher Betrieb erworben werden, sowie Grundstücke, die nach Ausübung des Rechtes gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit c erworben worden sind, sind wenigstens durch zehn Jahre ab Zustimmung zum Rechtsgeschäft im Sinne des § 8 Abs 4 zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck hat der Erwerber innerhalb längstens eines Jahres seinen Hauptwohnsitz auf dem Betrieb oder in angemessener Nähe dazu zu nehmen und bis zum Ablauf von zehn Jahren aufrechtzuerhalten. Ist der Erwerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so trifft diese Verpflichtung ein Mitglied des vertretungsbefugten Organes. Innerhalb des gleichen Zeitraumes darf die Nutzung der land- oder forstwirtschaftlichen, zum erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Grundstücke weder (weiter)verpachtet noch sonst einer anderen Person überlassen werden. Die Grundverkehrsbehörde kann hievon bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe Ausnahmen gestatten.
2. Unterabschnitt
Verkehr mit Baugrundstücken
Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
§ 12
(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke betreffen und folgende Rechte zum Gegenstand haben, sind mit Ausnahme des Falles des § 13 Abs 1 lit a nur zulässig, wenn der Rechtserwerber eine Erklärung gemäß Abs 3 abgibt und das Rechtsgeschäft unter Anschluß der Erklärung und in den Fällen des Abs 3 Z 2 lit c und d auch der darin genannten Bescheinigung beim Grundverkehrsbeauftragten anzeigt. Darunter fallen:
(2) Die Erklärung und Anzeige gemäß Abs 1 sind für folgende Rechtsgeschäfte nicht erforderlich:
(3) Die Erklärung des Rechtserwerbers hat zu enthalten:
2. a. Der Gegenstand des Rechtsgeschäftes wird vom Rechtserwerber oder einer anderen Person als Hauptwohnsitz oder sonst ständiger Wohnsitz genutzt werden. Für die Aufnahme der Nutzung ist eine Frist ab Abgabe der Erklärung anzugeben. Sie darf, wenn das Rechtsgeschäft ein bebautes Grundstück betrifft, ein Jahr nicht überschreiten; bei Notwendigkeit einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes oder bei unbebauten Grundstücken kann die Frist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens allgemein erforderlichen Zeit bis längstens zehn Jahre bemessen werden. Eine vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist kann vom Grundverkehrsbeauftragten unter Mitberücksichtigung der Umstände des Rechtserwerbers kürzer bestimmt werden. Wenn die Nutzung von einem Rechtserwerber nicht selbst aufgenommen, sondern von diesem bei aufrechtem Bestand seines Rechtes weitergegeben wird, gilt die ursprüngliche Frist auch für die weiteren Rechtserwerber. Soll der Gegenstand des Rechtsgeschäftes einem in der Erklärung genannten Kind oder Enkelkind des Rechtserwerbers als zukünftiger Hauptwohnsitz dienen, kann die Frist bis zur Aufnahme dieser Nutzung längstens zehn Jahre betragen. Oder:
Für die Erklärung sind Formulare zu verwenden, deren Muster durch Verordnung der Landesregierung festzulegen sind. Darin können auch nähere Angaben zu den zu erfüllenden Voraussetzungen verlangt werden.
(4) Der Grundverkehrsbeauftragte hat über die erfolgte vollständige Anzeige unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Der Grundverkehrsbeauftragte darf aber die Bestätigung nicht ausstellen und hat den Rechtserwerber an die Grundverkehrslandeskommission zu verweisen, wenn wegen der Umstände des Einzelfalles, die sich aus dem Rechtsgeschäft, den Angaben in der Anzeige und offenkundigen Tatsachen ergeben, zu befürchten ist, daß
(5) Im Fall der Abgabe einer Erklärung gemäß Abs 3 Z 2 lit a oder b hat der Rechtserwerber dem Grundverkehrsbeauftragten auf dessen Verlangen die Aufnahme der Nutzung innerhalb der danach geltenden bzw von ihm bestimmten Frist bis längstens einen Monat nach deren Ablauf durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann verlangt werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles Zweifel über die Aufnahme der erklärten Nutzung bestehen. Der Grundverkehrsbeauftragte kann auf Ersuchen des Rechtserwerbers, das vor Ende der Frist oder spätestens zwei Monate danach zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Frist verlängern bzw eine neue Frist festsetzen, und zwar in einem angemessenen Ausmaß bis längstens drei Jahre und den Zeitraum, der von der gesetzlichen Frist ursprünglich nicht ausgeschöpft worden ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen darüber treffen, welche Unterlagen zum Nachweis geeignet sind.
(6) Auf unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die bestehende, nicht in einem Zweitwohnungsgebiet liegende Wohnungen betreffen, finden die §§ 13 bis 15 Anwendung, wenn die Wohnung nach der Erklärung des Erwerbers als Zweitwohnung genutzt werden soll und nicht nachweislich bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung genutzt worden ist.
Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 13
(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke betreffen, bedürfen unter folgenden Voraussetzungen zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde:
(2) In den Fällen der lit a bedarf das Rechtsgeschäft keiner Zustimmung, wenn hiefür eine der Ausnahmevoraussetzungen des § 12 Abs 2 vorliegt. Keiner Zustimmung bedürfen weiter Rechtsgeschäfte, für die eine Zustimmung nach den Bestimmungen über den Grundverkehr mit Ausländern als Rechtserwerber erforderlich ist.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat darüber, daß ein vorgelegtes Rechtsgeschäft keiner Zustimmung gemäß Abs 1 bedarf, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
§ 14
(1) Die nach § 13 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn
2. a. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes vom Rechtserwerber oder einer anderen Person als Hauptwohnsitz oder sonst ständiger Wohnsitz genutzt werden wird;
(2) Die mit der Anzeige gemäß § 12 Abs 1 abgegebene Erklärung über die beabsichtigte Nutzung gilt auch für das Zustimmungsverfahren. Eine in der Nutzungserklärung vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist kann von der Grundverkehrslandeskommission unter Mitberücksichtigung der Umstände des Rechtserwerbers kürzer bestimmt werden. Soll der Gegenstand des Rechtsgeschäftes einem in der Erklärung genannten Kind oder Enkelkind des Rechtserwerbers als zukünftiger Hauptwohnsitz dienen, kann die Frist bis zur Aufnahme dieser Nutzung längstens zehn Jahre betragen. Für die beabsichtigte Nutzung eines Gegenstandes als Zweitwohnung, der nicht in einem Zweitwohnungsgebiet liegt, hat der Rechtserwerber eine Erklärung abzugeben, die die Angaben zur Zulässigkeit der Nutzung als Zweitwohnung gemäß § 24 Abs 7 ROG 1998 enthält. Die dafür notwendigen Nachweise sind anzuschließen. Auf die Erklärung ist § 12 Abs 3 vorletzter und letzter Satz anzuwenden.
(3) Wurde der Zustimmung zum Rechtsgeschäft eine zukünftige Nutzung als Hauptwohnsitz oder sonst ständiger Wohnsitz (Abs 1 Z 2 lit a) bzw eine Nutzung zur Deckung eines betrieblichen Bedarfes oder zur Erfüllung eines konkreten gemeinnützigen, kulturellen oder öffentlichen Zweckes (Abs 1 Z 2 lit b) zugrunde gelegt, hat der Rechtserwerber dem Grundverkehrsbeauftragten auf dessen Verlangen die Aufnahme der Nutzung innerhalb der von ihm angegebenen oder von der Behörde bestimmten Frist bis längstens einen Monat nach deren Ende durch Vorlage geeigneter Urkunden nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann verlangt werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles Zweifel über die Aufnahme der erklärten Nutzung bestehen. Der Grundverkehrsbeauftragte kann auf Ersuchen des Rechtserwerbers, das vor Ende der Frist oder spätestens zwei Monate danach zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Frist verlängern bzw eine neue Frist festsetzen, und zwar in einem angemessenen Ausmaß bis längstens drei Jahre und den Zeitraum, der von der gesetzlichen Frist ursprünglich nicht ausgeschöpft worden ist.
Besondere Gründe für die Versagung
der Zustimmung
§ 15
(1) Die Zustimmung ist jedenfalls zu versagen, wenn
(2) Die Zustimmung ist, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes als Zweitwohnung (§ 14 Abs 1 Z 2 lit c) genutzt werden soll und nicht in einem Zweitwohnungsgebiet liegt, weiter auch aus folgenden Gründen zu versagen:
Der Versagungsgrund der Z 1 ist nicht anwendbar, wenn dem Rechtserwerber eine Zweitwohnnutzung gemäß § 24 Abs 7 zweiter Satz ROG 1998 ausnahmsweise bewilligt worden ist.
3. Unterabschnitt
Grundverkehr mit Ausländern als Rechtserwerber
Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 16
(1) Wenn der Rechtserwerber ein Ausländer ist und staatsvertragliche Verpflichtungen nicht anderes bestimmen, bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die folgende Rechtserwerbe zum Gegenstand haben, unbeschadet eines allfälligen Zustimmungserfordernisses nach den Bestimmungen über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde:
(2) Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist für folgende Rechtsgeschäfte nicht erforderlich:
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat darüber, daß ein vorgelegtes Rechtsgeschäft zufolge anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen als jener aus dem EWR-Abkommen keiner Zustimmung gemäß Abs 1 bedarf, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
(4) Keine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist weiter für nicht schon unter Abs 2 lit e fallende Rechtsgeschäfte erforderlich, bei denen der Rechtserwerber erklärt, daß der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung seines zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen oder für den daran anschließenden Ruhestand beabsichtigten Hauptwohnsitzes dienen wird. Dies gilt auch für die Rechtsgeschäfte der nahen Angehörigen (Abs 2 lit a) eines solchen Ausländers, die dieses Wohnsitzerfordernis erfüllen. Auf das Rechtsgeschäft, das dem Grundverkehrsbeauftragten anzuzeigen ist, findet im übrigen § 12 Abs 3 Z 2 lit a, Abs 4 und 5 Anwendung.
Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
§ 17
(1) Die nach § 16 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn
(2) Der Rechtserwerber hat über die beabsichtigte Nutzung eine Erklärung vorzulegen, auf die § 12 Abs 3 vorletzter und letzter Satz anzuwenden ist. Diese hat in den Fällen der Z 1 und 4 eine Frist ab Zustimmung zum Rechtsgeschäft zu enthalten, innerhalb der die beabsichtigte Nutzung aufgenommen werden wird. Sie ist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens allgemein erforderlichen Zeit bis längstens fünf Jahre zu bemessen. Eine vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist kann von der Grundverkehrslandeskommission unter Berücksichtigung der Umstände des Rechtserwerbers kürzer bestimmt werden. In diesen Fällen hat der Rechtserwerber dem Grundverkehrsbeauftragten auf dessen Verlangen die Aufnahme der Nutzung innerhalb der von ihm angegebenen oder von der Behörde bestimmten Frist bis längstens einen Monat nach deren Ende durch Vorlage geeigneter Urkunden nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann verlangt werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles Zweifel über die Aufnahme der erklärten Nutzung bestehen. Der Grundverkehrsbeauftragte kann auf Ersuchen des Rechtserwerbers, das vor Ende der Frist oder spätestens zwei Monate danach zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Frist verlängern bzw eine neue Frist festsetzen, und zwar in einem angemessenen Ausmaß bis längstens drei Jahre und den Zeitraum, der von der gesetzlichen Frist ursprünglich nicht ausgeschöpft worden ist.
Besondere Gründe für die Versagung
der Zustimmung
§ 18
(1) Die Zustimmung ist jedenfalls zu versagen, wenn
(2) Die Zustimmung ist weiter aus folgenden Gründen zu versagen:
(3) Die Versagungsgründe des Abs 2 Z 1 und 2 gelten nicht, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung seines für die gesicherte inländische Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes dienen soll.
(4) Bestehen am Rechtserwerb des Ausländers besondere öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs 1 Z 3, vermag eine Erklärung eines inländischen Interessenten gemäß Abs 2 Z 1 nur dann einen Versagungsgrund darzustellen, wenn der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen zumindest die gleiche Bedeutung zukommt.
4. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Sicherstellung der Nutzung
§ 19
(1) Der Rechtserwerber hat das Grundstück entsprechend den Angaben seiner Erklärung und allfälligen Vorschreibungen gemäß Abs 2 und § 11 zu nutzen oder nutzen zu lassen. Wird ein Rechtsgeschäft mit in § 12 Abs 2 lit a, § 13 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 lit a bzw § 16 Abs 2 lit a genannten Personen noch innerhalb von zehn Jahren ab Aufnahme der Nutzung nach einem vorausgehenden zustimmungs- oder anzeigepflichtigen Rechtsgeschäft abgeschlossen, ist der Rechtserwerber aufgrund des nunmehrigen Rechtsgeschäftes an die Nutzungserklärung des früheren Rechtserwerbers gebunden. Für eine Nutzung als Zweitwohnung bleibt § 24 Abs 7 zweiter Satz ROG 1998 unberührt. Die Nutzung einer Zweitwohnung als Hauptwohnsitz oder sonst ständiger Wohnsitz ist jedoch zulässig. Ebenso ist eine Änderung der Nutzung gegenüber jener in der Erklärung gemäß § 12 Abs 3 Z 2 lit b bzw § 14 Abs 1 Z 2 lit b angegebenen zu einem anderen betrieblichen, gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck vorbehaltlich des letzten Satzes dieses Absatzes und unbeschadet der nach anderen, insbesondere raumordnungsrechtlichen Vorschriften dafür geltenden Voraussetzungen zulässig. Innerhalb von zehn Jahren ab Aufnahme der Nutzung sind solche Änderungen dem Grundverkehrsbeauftragten spätestens bei Aufnahme der geänderten Nutzung anzuzeigen. Die gemäß § 12 Abs 3 bzw § 14 Abs 2 geltende Frist für die Aufnahme der Nutzung bleibt von einer Änderung der beabsichtigten Nutzung unberührt. Von einer gemäß Abs 2 oder 3 sichergestellten Nutzung darf nur abgegangen werden, wenn die Änderung von der Grundverkehrsbehörde als aus den Interessen des Grundverkehrs mit der ursprünglich beabsichtigten Nutzung gleichwertig anerkannt worden ist.
(2) Die Zustimmung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, um sicherzustellen, daß der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäftes der von ihm erklärten und für die Erteilung der Zustimmung maßgeblichen Nutzung zuführt.
(3) Mit demselben Ziel kann die Zustimmung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Sicherheitsleistung ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes für die beabsichtigte Nutzung angemessenen Höhe, höchstens aber in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes, zu bemessen. Sie kann in barem Geld, in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Inland oder in einem Staat, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, oder in der Weise erbracht werden, daß sich ein solches Institut als Bürge und Zahler verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen. Die Sicherheit ist innerhalb von drei Monaten nach behördlicher Aufforderung zu leisten, anderenfalls der Antrag auf Zustimmung zum Rechtsgeschäft als zurückgezogen anzusehen ist.
(4) Die Sicherheitsleistung haftet innerhalb von zehn Jahren ab Aufnahme der beabsichtigten Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes. Sie verfällt zugunsten des Landes, wenn der Erwerber innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als fünf Jahre sein darf, die beabsichtigte Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes nicht aufnimmt oder innerhalb des Haftungszeitraumes wieder aufgibt, ohne daß berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Der Verfall ist durch die Grundverkehrsbehörde festzustellen.
(5) Nach Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 43 Abs 1 Z 3 hat der Grundverkehrsbeauftragte dem Rechtserwerber den Auftrag zu erteilen, das erworbene Recht innerhalb angemessen festzusetzender Frist aufzugeben. Ein solcher Auftrag darf nur innerhalb von zehn Jahren ab Aufnahme der Nutzung erteilt werden. Von einem solchen Auftrag kann Abstand genommen werden, wenn die Übertretung auf einem bloß geringfügigen Verschulden des Bestraften beruht. Die festgesetzte Frist kann über Ersuchen, das vor ihrem Ablauf zu stellen ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden. Bei Nichterfüllung des Auftrages ist die Liegenschaft auf Antrag des Grundverkehrsbeauftragten in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Versteigerungserlös verbleibt demjenigen, dessen Recht auf diese Weise aufgehoben wird, bis zur Höhe der ursprünglichen Gegenleistung und nachgewiesenen auf dem Grundstück vorgenommenen Aufwendungen zuzüglich einer Verzinsung von 4 vH. Ein darüber hinausgehender Erlös verfällt zugunsten des Landes.
(6) In den Formularen für die Erklärungen gemäß den §§ 12 Abs 3 und 17 Abs 2 erster Satz ist auf die Bestimmungen der Abs 1 und 5 hinzuweisen.
Verhältnis der Zustimmungserfordernisse
zueinander sowie zu sonstigen
Genehmigungserfordernissen
§ 20
(1) Bei Zutreffen der Voraussetzungen sind die Bestimmungen des 1. und 2. sowie des 1. und 3. Unterabschnittes nebeneinander anzuwenden. Eine nach den §§ 7, 13 oder 16 erforderliche Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn das Rechtsgeschäft außerdem noch der Zustimmung nach den Bestimmungen eines anderen Unterabschnittes bedarf und diese danach zu versagen ist.
(2) In anderen landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene behördliche Bewilligungen, Genehmigungen udgl für Bauführungen, für die Änderung oder Aufnahme der Nutzung oder des Betriebes von Anlagen dürfen von einem Rechtserwerber erst dann ausgeübt werden, wenn seinem Rechtserwerb am Grundstück die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder die Bestätigung des Grundverkehrsbeauftragten über die Anzeige erteilt ist. In diesen Bewilligungen, Genehmigungen udgl ist darauf hinzuweisen.
Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes
§ 21
(1) Solange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder die Bestätigung des Grundverkehrsbeauftragten über die erfolgte Anzeige nicht erteilt ist, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist die grundbücherliche Eintragung des erworbenen Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Zustimmung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam.
(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist gemäß § 36 Abs 1 der Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder die Anzeige des Rechtsgeschäftes gestellt bzw erstattet wird; dies gilt auch für Bestandverhältnisse, die gemäß § 7 Abs 2 lit h oder § 16 Abs 2 lit e, f, h und i dadurch einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen oder gemäß § 12 Abs 1 lit d dadurch der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen sind, daß sie über eine bestimmte Zeitdauer aufrechterhalten werden.
(3) Die Grundverkehrsbehörde kann den Parteien eines Rechtsgeschäftes auftragen, die Benutzung des Geschäftsgegenstandes aufzulassen, solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt ist oder wenn eine Nutzung nach diesem Gesetz unzulässig ist.
3. Abschnitt
Rechtserwerb an Grundstücken im Wege der
Versteigerung, von Todes wegen oder
durch Ersitzung oder Bauen auf fremdem Grund
1. Unterabschnitt
Zwangsversteigerung
Verständigung der Grundverkehrsbehörde
§ 22
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder von Baugrundstücken bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, sowie das Versteigerungsedikt dem Grundverkehrsbeauftragten zuzustellen. Dieser ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach § 23 Abs 1 zu verständigen.
Verfahren bei Zuschlagserteilung
§ 23
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß dieser, wenn der Eigentumserwerb gemäß den §§ 7, 13 oder 16 der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf oder gemäß § 12 Abs 1 oder 3 anzuzeigen ist, erst mit der Zustimmung bzw der Anzeige rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu beantragen bzw den Zuschlag anzuzeigen.
(2) Der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags ist für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des Antrages oder der Anzeige unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig.
(4) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs 1 nicht fristgerecht gestellt bzw erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs 2 lit c genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Zustimmung versagt wird, und wird dieser Bescheid rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
Erneute Versteigerung
§ 24
(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung müssen mindestens sechs Monate liegen.
(2) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Anbot stets nach § 151 Abs 1 erster Halbsatz der Exekutionsordnung, soweit nicht Abs 6 anzuwenden ist.
(3) Beim neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden,
(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Erwerb im Weg der Versteigerung oder die Anzeige eines solchen Erwerbes ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines einzubringen bzw zu erstatten. Die Grundverkehrsbehörde hat über diese Anträge und über allenfalls eingebrachte Berufungen gegen dazu ergangene Bescheide ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb acht Wochen nach ihrem Einlangen zu entscheiden.
(5) Wenn beim erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.
(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der nach § 23 Abs 1 festgesetzten Frist gestellt bzw erstattet hat, sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen
§ 25
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot und vor der Entscheidung über einen Übernahmsantrag hat das Exekutionsgericht, wenn der Eigentumserwerb gemäß den §§ 7, 13 oder 16 der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf oder gemäß § 12 Abs 1 oder 3 anzuzeigen ist, den Überbieter bzw Übernehmer aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu beantragen bzw das Überbot oder den Übernahmsantrag anzuzeigen.
(2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot bzw den Übernahmsantrag dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des Antrages oder der Anzeige unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig.
(4) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs 1 nicht fristgerecht gestellt bzw erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Zustimmung versagt wird, und wird dieser Bescheid rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen bzw den Übernahmsantrag abzuweisen.
Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde
§ 26
Für die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Vorschriften für den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme des § 8 Abs 3 Z 2, Abs 4 und 5, § 9 Abs 1 Z 3, § 15 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie § 18 Abs 2 Z 1 und 2.
2. Unterabschnitt
Freiwillige Feilbietung
§ 27
Die §§ 22 bis 26 sind auf die freiwillige Feilbietung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Baugrundstückes (§§ 267 ff Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung - EO) entsprechend anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Erwerb von Todes wegen
Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb
und Voraussetzungen für die Zustimmung
§ 28
(1) Rechtserwerbe von Todes wegen durch andere Personen als die im Abs 2 genannten bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, wenn sie folgende Rechte an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder einem Baugrundstück zum Gegenstand haben:
(2) Keiner Zustimmung bedarf der Rechtserwerb durch folgende Personen: Ehegatten, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen und (sonstige) Personen innerhalb der Erbrechtsgrenzen des ABGB, Ehegatten solcher Personen, Miteigentümer am Grundstück oder bei Erbhöfen der Anerbe nach dem Anerbengesetz.
(3) Die gemäß Abs 1 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn die letztwillige Zuwendung nicht zu dem Zweck erfolgt ist, um die Zustimmungsvoraussetzungen für den Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen. Die Zustimmung zu einem Rechtserwerb an einen Grundstück, Gebäude oder Teil davon, das bzw der dem Erwerber als Zweitwohnung dienen wird, darf nur erteilt werden, wenn der Gegenstand des Rechtserwerbes in einem Zweitwohnungsgebiet liegt oder nachweislich bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung genutzt worden ist oder ein begründeter Bescheid gemäß § 24 Abs 7 ROG 1998 über die ausnahmsweise Gestattung der Zweitwohnnutzung vorliegt.
(4) Schenkungen auf den Todesfall sind, wenn sie nicht unter Personen erfolgen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben im Sinne des ABGB gehören, als unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte zu behandeln. Die Frist bis zur Aufnahme einer Nutzung beginnt, wenn nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart ist, mit dem Tod des Geschenkgebers. Bis dahin ist eine andere als die in der Erklärung angegebene Nutzung durch den Beschenkten unzulässig.
Feststellung des Erben oder
Vermächtnisnehmers
§ 29
Stellt das Verlassenschaftsgericht aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück vermacht ist, zum Kreis der im § 28 Abs 2 genannten Personen gehören, hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw in der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, gelten für den Erben und den Vermächtnisnehmer die §§ 30 und 31. Die Bestimmungen für den Erwerb des Eigentums gelten für den Erwerb des Fruchtnießungsrechtes, des Gebrauchsrechtes oder des Baurechtes sinngemäß.
Voraussetzungen zur Verbücherung
des Abhandlungsergebnisses
§ 30
(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, der aufgrund einer Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes das Recht zur Übertragung eines Grundstückes erwirbt, hat innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung dem Verlassenschaftsgericht vorzulegen:
(2) Istsechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung bzw der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes vor der Grundverkehrsbehörde ein Verfahren über die Zustimmungsbedürftigkeit (Abs 1 Z 2) oder zur Erteilung der Zustimmung (Abs 1 Z 1) noch anhängig, endet die Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinne des Abs 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
(3) Wird eine der im Abs 1 Z 1 und 2 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist des § 29 Abs 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt.
(4) Die Verbücherung der Amtsbestätigung ist vom Vermächtnisnehmer zu beantragen.
Versteigerung bei Nichtvorliegen
der Voraussetzungen des § 30
§ 31
(1) Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung bzw der Vermächtnisnehmer binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes eine der im § 30 Abs 1 genannten Urkunden nicht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen.
(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 30 Abs 2 nicht anhängig, hat das Gericht die Liegenschaft auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.
(3) Ist bei Einlangen der Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 30 Abs 2 anhängig, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.
(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 30 Abs 1, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 30 Abs 3 zu bewirken; die Verbücherung der Amtsbestätigung erfolgt über Antrag des Vermächtnisnehmers.
(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 30 Abs 1 Z 3) die Zustimmung versagt wird, ist die Liegenschaft gemäß Abs 2 zu versteigern.
(6) Ein gemäß Abs 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 30 Abs 1 Z 3) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der im § 30 Abs 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.
4. Unterabschnitt
Ersitzung und Eigentumserwerb
durch Bauen auf fremdem Grund
§ 32
(1) Der Rechtserwerb durch Ersitzung und der Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund (§ 418 ABGB) unterliegt den Beschränkungen des 2. Abschnittes.
(2) Ist die erforderliche Zustimmung zum Rechtserwerb rechtskräftig versagt worden, hat der Rechtserwerber das Recht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Versagungsbescheides an eine andere Person zu übertragen und der Grundverkehrsbehörde eine verbücherungsfähige Urkunde über das Rechtsgeschäft vorzulegen. Gleichzeitig ist der Antrag auf Zustimmung zu stellen, wenn das Rechtsgeschäft einer Zustimmung bedarf. Wird eine solche Urkunde nicht fristgerecht vorgelegt oder die beantragte Zustimmung in weiterer Folge rechtskräftig versagt, ist die Liegenschaft auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. Das Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Rechtserwerbers nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht die im § 30 Abs 1 Z 2 genannten Urkunden vorgelegt werden.
4. Abschnitt
Grundverkehrsbehörden und
Grundverkehrsbeauftragter; Verfahrensvorschriften
Grundverkehrsbehörden
§ 33
(1) Grundverkehrsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Betrifft ein Rechtsgeschäft mehrere, land- und forstwirtschaftliche sowie Baugrundstücke oder stellt ein Grundstück sowohl ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück als auch ein Baugrundstück dar, ist für das Zustimmungsverfahren die Grundverkehrslandeskommission oder, wenn sich auf dem Baugrundstück nur die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Hofstelle befinden, die Grundverkehrskommission zuständig. Bedarf ein Rechtsgeschäft einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, besteht keine gesonderte Anzeigepflicht.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Grundverkehrskommission richtet sich nach der Lage des Grundstückes (§ 3 lit a AVG). Liegen die Grundstücke eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in mehreren politischen Bezirken, ist die Grundverkehrskommission zuständig, in deren Amtsbereich sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet.
Grundverkehrskommission
§ 34
(1) Die Grundverkehrskommission besteht aus einem Richter als dem Vorsitzenden und dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter, zwei im politischen Bezirk wohnhaften land- oder forstwirtschaftlichen Fachleuten und einem Vertreter der Gemeinde, in der das Grundstück oder dessen größter Teil gelegen ist, als Beisitzer. In den Fällen, in denen es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, das dazu abgeschlossen werden soll, um ein Grundstück anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu widmen, sowie bei Rechtserwerben von Todes wegen gehören der Grundverkehrskommission als Beisitzer zusätzlich je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer an. Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein. Ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung den Rest der Amtsdauer des Vorgängers. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung nach Einholung von Vorschlägen des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg bestellt. Die nichtamtlichen Beisitzer und ihre Vertreter werden vom Bezirkshauptmann bestellt, und zwar die beiden land- und forstwirtschaftlichen Fachleute und ihre Vertreter nach Einholung eines Vorschlages der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Gemeindevertreter und sein Vertreter nach Einholung eines im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erstattenden Vorschlages der Gemeinde und die Kammervertreter und ihre Ersatzmitglieder nach Einholung von Vorschlägen der jeweiligen Kammer. Einer Aufforderung zur Erstattung eines Vorschlages ist innerhalb von zwei Monaten zu entsprechen, andernfalls die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgt.
(2) Die nichtamtlichen Beisitzer und Ersatzmitglieder haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirkshauptmannes das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Grundverkehrskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz. Die Richter erhalten für ihre gesamte Tätigkeit als Vorsitzender (Stellvertreter) anstelle des Sitzungsgeldes eine Entschädigung in der Höhe von 1,3 vH des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 je abschließend erledigtes Rechtsgeschäft, auf die im übrigen die Bestimmungen für das Sitzungsgeld anzuwenden sind.
(5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung, die Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Bezirkshauptmann ihres Amtes zu entheben, wenn sie darauf verzichten, bei Verlust der Wählbarkeit zum Salzburger Landtag sowie bei grober Verletzung oder Vernachlässigung ihrer mit dem Amt verbundenen Pflichten.
(6) Die Grundverkehrskommission wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, wenigstens aber vierteljährlich einberufen; die Einberufung hat mindestens eine Woche vor dem Verhandlungstag tunlichst unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens zwei Beisitzer, in den Fällen des Abs 1 zweiter Satz aber mindestens vier Beisitzer anwesend sind. Die Grundverkehrskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende (Stellvertreter) beigetreten ist.
(7) Der Grundverkehrskommission werden das erforderliche Personal und die nötigen Hilfsmittel von der Bezirksverwaltungsbehörde beigestellt.
(8) Für den Bereich der Stadt Salzburg finden die Abs 1 bis 7 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der als Vertreter der Gemeinde bestimmte Beisitzer vom Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entsendet wird. Die Bestellung der übrigen Beisitzer und ihrer Ersatzmitglieder erfolgt durch den Bürgermeister. Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen hat die Stadt Salzburg zu tragen.
Grundverkehrslandeskommission
§ 35
(1) Die Grundverkehrslandeskommission besteht aus einem Richter als dem Vorsitzenden und einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung und je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer als Beisitzer. Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Vertreter zu bestellen. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein. Ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung den Rest der Amtsdauer des Vorgängers. Die Landesregierung bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Einholung von Vorschlägen des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, die nichtamtlichen Beisitzer und deren Vertreter nach Einholung von Vorschlägen der jeweiligen Kammer. § 34 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 bis 6 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gelöbnis in die Hand des Landeshauptmannes abzulegen ist und eine Amtsenthebung nur aufgrund Verzichtes in Betracht kommt. Der Richter als Vorsitzender (Stellvertreter) erhält für seine Tätigkeit, soweit sie nicht von der Geschäftsstelle besorgt wird, anstelle des Sitzungsgeldes eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte der Entschädigung nach § 34 Abs 4 zweiter Satz.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3) Der Grundverkehrslandeskommission werden das erforderliche Personal und die nötigen Hilfsmittel vom Amt der Landesregierung beigestellt.
Verfahrensvorschriften
§ 36
(1) Der Rechtserwerber hat den Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb innerhalb von längstens drei Monaten nach Abschluß des Rechtsgeschäftes, rechtskräftiger Einantwortung, Ausstellung der Amtsbestätigung gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes oder verbindlicher Feststellung des Rechtserwerbes gemäß § 32 bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen oder in den Fällen des § 12 Abs 1 anzuzeigen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn um die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 3 Abs 2 oder § 12 Abs 3 Z 2 lit c bis e oder einer im § 38 Abs 1 Z 2 genannten Bescheinigung angesucht und diese bisher nicht ausgestellt worden ist oder wenn ein Ansuchen um Gewährung einer Wohnbauförderung gestellt worden ist. Die Verlängerung tritt in bezug auf die Frist für den Antrag auf Zustimmung auch dann ein, wenn das Rechtsgeschäft gemäß § 12 Abs 1 angezeigt und die Bestätigung hierüber bisher nicht ausgestellt worden ist. Sie kann, wenn vor ihrem Ablauf unter Vorlage des Vertrages angesucht worden ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu insgesamt einem Jahr verlängert werden. Dem Antrag bzw der Anzeige sind die Erklärung über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und, ausgenommen wenn der Rechtserwerb eine Wohnung betrifft, eine planliche Darstellung über die Lage des Grundstückes anzuschießen. Betrifft der Rechtserwerb ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, ist im Antrag anzugeben, ob dieses von einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren erfaßt war oder nicht. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere zur Entscheidung erforderliche Unterlagen (zB Grundbuchsauszug) nachzureichen.
(2) Parteien im Verfahren sind die im Vertrag genannten Parteien bzw der Rechtserwerber bei Rechtserwerb von Todes wegen sowie im Verfahren vor der Grundverkehrskommission, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist, oder im Verfahren vor der Grundverkehrslandeskommission der Grundverkehrsbeauftragte nach Maßgabe des § 37 Abs 4.
(3) Wenn ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück Gegenstand eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens war, hat die Grundverkehrsbehörde vor ihrer Entscheidung die Agrarbehörde zu hören. In Fällen, in denen die Anwendung des § 10 in Betracht kommt, sind vor der Entscheidung die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.
(4) Die Grundverkehrskommission hat in Fällen, in denen eine Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 8 Abs 3 Z 2 in Betracht kommt, vor Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 1 das Rechtsgeschäft unter kurzer Angabe des Veräußerers, des Gegenstandes und der Gegenleistung der örtlich zuständigen Gemeinde zur Kundmachung durch Anschlag an deren Amtstafel einen Monat lang sowie der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bekanntzugeben. Ab Beginn der Kundmachung kann allgemein in die Unterlagen über das Rechtsgeschäft bei der Grundverkehrskommission während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) Einsicht genommen werden. Auf diese Möglichkeit ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(5) Die auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer bestellten Mitglieder der Grundverkehrskommission (§ 34 Abs 1) können, wenn sie im Hinblick auf die gemäß § 8 Abs 1 zu wahrenden Interessen Bedenken gegen die Richtigkeit eines auf Zustimmung lautenden Beschlusses haben, vom Vorsitzenden verlangen, daß er die Angelegenheit der Grundverkehrslandeskommission unter Angabe der Bedenken und Verständigung der Parteien hievon vorlegt. Ein solches Verlangen ist nur zulässig, wenn das betreffende Mitglied gegen die Zustimmung gestimmt hat und das Verlangen noch in der gleichen Sitzung unter Angabe der Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses stellt; sind beide auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bestellte Mitglieder anwesend, muß das Verlangen gemeinsam gestellt werden. Es bewirkt, daß der gefaßte Beschluß außer Kraft tritt und die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Grundverkehrslandeskommission übergeht. Ebenso hat der Vorsitzende oder der Bezirkshauptmann bzw sein Vertreter die Vorlage von Amts wegen anzuordnen, wenn er selbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit eines solchen Beschlusses hegt.
(6) In Verfahren zur Erteilung einer Zustimmung gemäß den §§ 13 ff oder 16 ff ist die örtlich zuständige Gemeinde zur Wahrung der örtlichen Interessen zu hören.
(7) Die Grundverkehrslandeskommission hat zur Ermöglichung der Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 15 Abs 2 Z 1 oder § 18 Abs 2 Z 1 das Rechtsgeschäft vor Erteilung der Zustimmung gemäß den §§ 13 ff oder 16 ff unter kurzer Angabe des Veräußerers, des Gegenstandes und der Gegenleistung durch Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung allgemein bekanntzumachen; ebenso ist das Rechtsgeschäft mit diesen Angaben der örtlich zuständigen Gemeinde zur Kundmachung durch Anschlag an deren Amtstafel durch einen Monat bekanntzugeben. Unter Angabe der betreffenden Gemeinde ist in den Salzburger Tageszeitungen ein Hinweis auf diese Kundmachungen zu verlautbaren. Ab der Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung kann allgemein in die Unterlagen über das Rechtsgeschäft bei der Grundverkehrslandeskommission während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) Einsicht genommen werden. Auf diese Möglichkeit ist in den vorstehenden Kundmachungen und Verlautbarungen hinzuweisen.
(8) Die gemäß § 13 erforderliche Zustimmung gilt für Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand entsprechend dem § 14 Abs 1 Z 2 lit a oder b genutzt werden soll, als erteilt, wenn sie innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (Abs 1) bei der Grundverkehrslandeskommission von dieser nicht versagt wird. Der Vorsitzende der Grundverkehrslandeskommission kann die Frist vor ihrem Ablauf durch Bescheid einmal um vier Monate verlängern, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Hiegegen ist keine Berufung zulässig. Wird ein die Zustimmung versagender Bescheid vom Unabhängigen Verwaltungssenat aufgehoben und die Sache an die Grundverkehrslandeskommission zurückverwiesen oder ein Bescheid, mit dem die Frist verlängert worden ist, durch Erkenntnis aufgehoben, beginnen die Fristen mit der Zustellung des Bescheides bzw Erkenntnisses neu zu laufen. Nach Ablauf dieser Fristen, ohne daß die Zustimmung ausdrücklich erteilt oder versagt worden ist, hat der Vorsitzende der Grundverkehrslandeskommission unverzüglich eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Zustimmung zum Rechtsgeschäft gemäß den vorstehenden Bestimmungen vorliegt.
(9) Die Bescheide der Grundverkehrskommissionen und der Grundverkehrslandeskommission werden vom Vorsitzenden (Stellvertreter) unter Berufung auf den Beschluß der Kommission ausgefertigt. Sofern es sich nur um das Verfahren betreffende Anordnungen (§ 63 Abs 2 AVG) handelt, werden diese vom Vorsitzenden (Stellvertreter) oder von einem dazu ermächtigten Bediensteten selbständig getroffen.
(10) Die Verweigerung einer Bescheinigung nach diesem Gesetz hat mit Bescheid zu erfolgen.
(11) Ist der Vertrag über ein zustimmungsbedürftiges oder anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft von einer anderen Person als dem Rechtserwerber verfaßt worden, hat diese den Vertrag innerhalb eines Monates nach Abschluß der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen, wenn sie nicht selbst die Antragstellung oder Anzeige gemäß Abs 1 vornimmt.
(12) Die Grundverkehrsbehörde hat eine Ausfertigung der Erklärung des Rechtserwerbers über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes der örtlich zuständigen Gemeinde mitzuteilen.
(13) Gegen Bescheide des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 12 Abs 4 zweiter Satz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Grundverkehrsbeauftragter
§ 37
(1) Die Landesregierung hat einen rechtskundigen Bediensteten des Landes auf die Dauer von fünf Jahren zum Grundverkehrsbeauftragten und für den Fall der Verhinderung eine ebenso qualifizierte Person zu dessen Stellvertreter zu bestellen. Die so bestellten Personen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung des neuen Grundverkehrsbeauftragten bzw dessen Stellvertreters im Amt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Grundverkehrsbeauftragte ist bei der Besorgung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3) Dem Grundverkehrsbeauftragten obliegen außer den Zuständigkeiten gemäß § 33 Abs 1 lit b die Wahrnehmung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in bezug auf die für die Zulässigkeit des Rechtserwerbes maßgebliche Nutzung der Grundstücke und die Vermeidung und Bekämpfung von Schein- und Umgehungsgeschäften. Zu diesem Zweck kann der Grundverkehrsbeauftragte bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde die Feststellung darüber beantragen, ob ein Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist. Der Grundverkehrsbeauftragte kann sich weiter um die Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß den §§ 8 Abs 3 Z 2, 15 Abs 2 Z 2 und 18 Abs 2 Z 1 sowie ein Mitbieten bei der Versteigerung (§ 22) durch geeignete Interessenten bemühen. Der Grundverkehrsbeauftragte hat ferner festgestellte Nutzungen, die nach seiner Auffassung den gesetzlichen Vorschriften widersprechen, den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(4) Zur Geltendmachung der Parteistellung haben die Grundverkehrslandeskommission und die Grundverkehrskommissionen den Grundverkehrsbeauftragten rechtzeitig von der Einleitung eines Verfahrens bei ihr in Kenntnis zu setzen; hiebei sind jene der Behörde bekannten Umstände mitzuteilen, die für eine Beurteilung des Rechtserwerbes durch den Grundverkehrsbeauftragten erforderlich sind, insbesondere die Erklärungen über die beabsichtigte Nutzung des Geschäftsgegenstandes. Zu diesem Zweck hat der Grundverkehrsbeauftragte ferner das Recht auf Akteneinsicht. Dem Grundverkehrsbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung er seine Parteistellung geltend gemacht und eine Stellungnahme abgegeben hat.
(5) Dem Grundverkehrsbeauftragten ist zur Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben Zutritt und, soweit zumutbare und geeignete Fahrwege bestehen, Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die als Beschuldigter oder nahestehende Person im Sinne des § 38 VStG in Betracht kommt, Auskunft zu erteilen. Insbesondere können sich Auskunftsersuchen des Grundverkehrsbeauftragten an Versorgungsunternehmen richten und die Bekanntgabe von Wasserbezügen und Energielieferungen betreffen.
(6) Dem Grundverkehrsbeauftragten kommt in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz Parteistellung zu. Er kann gegen die Einstellung des Verfahrens und wegen zu geringer Bestrafung Berufung erheben.
(7) Die Geschäfte und Kanzleiarbeiten des Grundverkehrsbeauftragten sind im Amt der Landesregierung zu führen.
5. Abschnitt
Grundbuchsvorschriften und Bestimmungen
gegen Schein- und Umgehungsgeschäfte
Zulässigkeit der Eintragung
§ 38
(1) Rechte an Grundstücken dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:
- entweder eine der in der Z 1 genannten Unterlagen
- oder jeweils gesondert in bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, des Verkehrs mit Baugrundstücken und des Grundverkehrs für Ausländer entsprechende Unterlagen der Z 2 und/oder 3.
aa) eine Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz;
bb) eine Bescheinigung des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs 2 lit b;
cc) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder eines Naturschutzbeauftragten des Landes gemäß § 7 Abs 2 lit f bzw i;
dd) eine Bescheinigung des Bürgermeisters gemäß § 7 Abs 2 lit g;
aa) eine Bescheinigung des Bürgermeisters gemäß § 3 Abs 2;
bb) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 13 Abs 3;
aa) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 4 Abs 3;
bb) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 16 Abs 3;
aa) die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 4 Abs 2;
bb) die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 5 Abs 3;
cc) die Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs 2 lit a bis d.
(2) Weiter dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden, wenn
(3) Grundbuchsbeschlüsse über die Einverleibung oder Vormerkung von Rechten, die nach diesem Gesetz zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, sind vom Gericht dem Grundverkehrsbeauftragten zuzustellen.
Unwirksamkeit der Eintragung
§ 39
(1) Ist anzunehmen, daß für einen grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt oder eine zugrundeliegende Bescheinigung oder Erklärung unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde ein diesbezügliches Prüfungsverfahren durch Bescheid einzuleiten. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Auf Antrag der Grundverkehrsbehörde sind im Grundbuch anzumerken:
(3) Die Anmerkung gemäß Abs 2 hat zur Folge, daß eine nachträgliche Entscheidung über die Zustimmung zu einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(4) Stellt die Grundverkehrsbehörde fest, daß für einen grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt oder ein solcher Rechtserwerb der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen gewesen wäre, hat der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die Zustimmung zu beantragen oder das Rechtsgeschäft anzuzeigen.
(5) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Zustimmung rechtskräftig versagt, hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn ein Bescheid gemäß Abs 2 Z 2 vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt oder der Rechtserwerb angezeigt worden ist.
(6) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Zustimmung rechtskräftig erteilt oder wird ein gemäß Abs 1 eingeleitetes Prüfungsverfahren eingestellt, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs 2 von Amts wegen zu löschen.
Rückabwicklung
§ 40
(1) Wird ein Rechtsgeschäft, das die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hat, durch Versagung der Zustimmung oder durch Ablauf der Frist gemäß § 21 Abs 2 rechtsunwirksam, kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, wenn er weder wußte noch wissen mußte, daß das Rechtsgeschäft einer Zustimmung bedurfte oder anzeigepflichtig war oder daß die Voraussetzungen für die Zustimmung nicht vorlagen.
(2) Bei Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit der gemäß § 39 Abs 5 zu löschenden Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 39 Abs 2, erworben worden sind.
(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers gemäß § 39 Abs 5 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs 1 berechtigt, erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.
Schein- und Umgehungsgeschäfte
§ 41
Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrem wahren Inhalt bzw dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
§ 42
(1) Der Grundverkehrsbeauftragte kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Klage ist nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintragung des Rechtsgeschäftes im Grundbuch nicht mehr zulässig. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die gerichtliche Entscheidung über die Nichtigkeit auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(2) Wird der Klage stattgegeben, hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchstand wiederherzustellen. § 40 ist anzuwenden.
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 43
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 ist mit Geldstrafe bis zu 500.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen des Abs 1 Z 2 aber mit Geldstrafe bis 50.000 S, zu bestrafen. Geld- und Freiheitsstrafen können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände auch nebeneinander verhängt werden.
(3) In den Formularen für die Erklärungen gemäß den §§ 12 Abs 5, 14 Abs 1 und 17 Abs 2 erster Satz ist auf die Strafbarkeit von Handlungen und Unterlassungen gemäß Abs 1 hinzuweisen.
In- und Außerkrafttreten
§ 44
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Salzburger Grundverkehrsgesetz 1986, LGBl Nr 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/1992 und der § 1 Abs 1 und 2, § 2 und § 3 Abs 2 bis 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 99/1992, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dessen Kundmachung im Landesgesetzblatt erlassen werden. Sie treten frühestens zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 45
(1) Die aufgrund des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986 in Geltung stehenden Verordnungen gelten als Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist.
(4) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Einantwortung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.
(5) Die bisher geltenden Vorschriften finden im Rahmen der Abs 2 bis 4 nur dann weiter Anwendung, wenn das neue Grundverkehrsgesetz nicht für den Rechtserwerber günstiger ist. Soweit danach für den Rechtserwerb eine Erklärung gemäß § 12 Abs 1 bis 3 genügt, gilt der Antrag auf Zustimmung zum Rechtsgeschäft als Anzeige an die Grundverkehrslandeskommission, die die Bestätigung hierüber unverzüglich auszustellen hat, wenn der Rechtserwerber die betreffende Erklärung abgibt. Für ein so weiterzuführendes Verfahren um grundverkehrsbehördliche Zustimmung beginnt die Frist gemäß § 36 Abs 8 mit Vorlage der Erklärung gemäß § 14 Abs 1.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommissionen und der Grundverkehrslandeskommission sowie der Grundverkehrsbeauftragte können bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes mit Wirksamkeit seines Inkrafttretens bestellt werden.
(7) Zustimmungen zu Rechtsgeschäften gemäß § 2 oder § 8 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986 gelten als Zustimmungen gemäß § 7 bzw § 16 dieses Gesetzes.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen hiezu
§ 46
(1) Die §§ 2, 3, 4 Abs 1, 5, 6 Abs 3, 7, 8 Abs 3, 9 Abs 1, 12 bis 16, 17 Abs 1 und 2, 18 Abs 1, 19, 20 Abs 1, 29 bis 31, 33, 34, 36, 37 Abs 4, 38, 43 Abs 1 sowie 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1996 treten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) Die am 1. Oktober 1996 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, wenn der Rechtserwerber nicht die Anwendung der für ihn günstigeren Vorschriften der geänderten Bestimmungen vor der Entscheidung der Behörde beantragt. § 45 Abs 5 gilt sinngemäß.
(3) Die §§ 34 Abs 1 und 4 und 35 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Die §§ 34 Abs 4 und 35 Abs 1 in der bis dahin geltenden Fassung finden auf die Entschädigung der Richter für die bis zum 1. Oktober 1996 abgehaltenen Sitzungen weiter Anwendung.
(4) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1, 7 Abs 2, 12 Abs 1, 3 und 6, 13 Abs 1, 14 Abs 2, 15 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 19 Abs 1, 28 Abs 3 und 36 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/1999 treten mit 1. April 1999 in Kraft. Anträge auf Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die in diesem Zeitpunkt bei der Grundverkehrslandeskommission bereits eingebracht sind, gelten als Anzeigen gemäß § 12.
Bauland
§ 17
(1) Zum Bauland gehören und können besonders ausgewiesen werden:
5a. Betriebsgebiete; das sind Flächen, die bestimmt sind
Bei der Ausweisung solcher Gebiete ist der jeweilige Verwendungszweck festzulegen.
(2) In allen im Abs 1 genannten Gebieten sind auch Bauten für Kultuszwecke und Bauten zulässig, die Zwecken der Sicherheitsüberwachung oder des Feuerschutzes dienen, wenn sie sich der jeweiligen Flächenwidmung entsprechend in die Umgebung einordnen.
(3) In den im Abs 1 Z 1 bis 5 und 8 genannten Gebieten sind Betriebe, die der Lagerung und der Abgabe von Treibstoffen für Kraftfahrzeuge dienen, nicht zulässig. Bauten mit einer oder mehreren Zweitwohnungen, insbesondere auch in der Form von Apartmenthäusern und Feriensiedlungen, sind nur in Gebieten gemäß Abs 1 Z 8, Handelsgroßbetriebe nur in Gebieten gemäß Abs 1 Z 9, Beherbergungsgroßbetriebe nur in Gebieten gemäß Abs 1 Z 10 zulässig.
(4) Die Landesregierung hat nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften durch Verordnung Grenzwerte für die einzelnen Widmungen des Baulandes festzulegen, bis zu denen die von Betrieben verursachten Einwirkungen auf die Nachbarschaft einschließlich dem von ihnen verursachten Straßenverkehr zulässig sind. Auf diese Grenzwerte ist ferner bei der Ausweisung der Nutzungsarten und Widmungen, insbesondere von Bauland für Wohnzwecke im Lageverhältnis zu anderen Baulandwidmungen und Verkehrsflächen, Bedacht zu nehmen.
(5) Als Bauland dürfen Flächen nicht ausgewiesen werden, die
(6) Die Lage der Gebiete mit unterschiedlicher Widmung im Bauland ist so aufeinander abzustimmen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung oder Gefährdung möglichst vermieden wird.
(7) Innerhalb des Baulandes können Flächen, deren widmungsgemäßer Verwendung öffentliche Rücksichten wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung zur Zeit entgegenstehen, als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet und, wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Das gleiche gilt für Flächen, in denen durch Einwirkungen von außen die gemäß Abs 4 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, und für Flächen gemäß Abs 5, wenn feststeht, daß der der Baulandausweisung an sich entgegenstehende Umstand durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen nachweislich behebbar ist und, ausgenommen bei bereits weitgehend verbauten Gebieten, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wegfallen wird. Flächen, die trotz Lärmbelastung bereits bisher als Bauland ausgewiesen und, ausgenommen verhältnismäßig kleine Flächen zur Gestaltung geschlossener und abgerundeter Baulandflächen, bebaut sind, können anstelle der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet als lärmbelastete Flächen gekennzeichnet werden; der Beschluß zur Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit. Aufschließungszonen können weiter zum Zweck einer geordneten Bebauungsentwicklung festgelegt werden.
(8) Zweitwohnungen sind nur in Gebieten zulässig, die als Zweitwohnungsgebiete ausgewiesen sind. Zweitwohnungen sind Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes, sondern nur zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien oder für sonstige Freizeitzwecke dienen (Zweitwohnnutzung); eine solche Nutzung ist jedenfalls anzunehmen, wenn mit einer Berufsausbildung oder -ausübung kein ganzjähriger Wohnbedarf verbunden ist und auch sonst keine unbedingte Notwendigkeit an der Wohnnutzung besteht. Nicht darunter fallen solche Wohnungen und Wohnräume in Beherbergungsbetrieben sowie dann, wenn sie sonst im Rahmen von Privatzimmervermietungen oder sonst im Rahmen des Fremdenverkehrs von höchstens drei Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens 150 m2 Wohnungsgröße in einem Verband einer Person und deren Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Wahl-, Pflege- oder Schwiegerkinder) nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr überlassen werden. Überlassungen an solche Personen von kürzerer Dauer sind zusammenzurechnen.
(9) Handelsgroßbetriebe im Sinn des Abs 1 Z 9 sind Bauten oder Teile von Bauten mit Verkaufsräumen von Betrieben des Handels allein oder zusammen mit solchen des Gewerbes, in denen
Zu den Verkaufsflächen zählen Flächen,
- auf denen Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden;
- auf denen im Zusammenhang mit dem Warenverkauf stehende Dienstleistungen erbracht werden;
- die der Abwicklung des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden dienen;
- die sich mit einer dieser Flächen in einem gemeinsamen Raum befinden;
- die innerhalb eines Baues der Erschließung der genannten Flächen dienen und zur Benützung durch Kunden bestimmt sind, ausgenommen Tiefgaragen.
Verkaufsflächen in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden.
(10) Die Handelsgroßbetriebe werden in folgende Kategorien unterteilt:
(11) Beherbergungsgroßbetriebe im Sinn des Abs 1 Z 10 sind Bauten für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 60 Gästezimmern. Gästezimmer in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale oder wirtschaftliche Einheit bilden.
(12) Das Ausmaß des Baulandes hat sich nach dem Bedarf zu richten, der in der Gemeinde in einem Planungszeitraum von zehn Jahren voraussichtlich besteht. Der Bedarf ist in einer Beilage zum Flächenwidmungsplan nach Nutzungsarten detailliert zu begründen (Flächenbilanz). Eine Neuausweisung von Bauland oder eine Wiederausweisung von bisher unverbautem Bauland soll nur vorgenommen werden, wenn mit den Eigentümern der davon erfaßten Grundstücke Vereinbarungen im Sinn des § 14 Abs 2 geschlossen sind, ausgenommen die Neuausweisung von verhältnismäßig kleinen Flächen zur Gestaltung geschlossener und abgerundeter Baulandflächen.
(13) Gebiete für Handelsgroßbetriebe dürfen nur so weit ausgewiesen werden, als in einem gemäß den §§ 6 und 8 verbindlich erklärten Sachprogramm bestimmt ist, dass eine dieser Widmung entsprechende Verwendung von Flächen in der Gemeinde den überörtlichen Zielvorstellungen des Landes nicht widerspricht und daher zulässig ist. Im Sachprogramm kann diese Bestimmung im Rahmen der darin getroffenen Festlegungen dem gemäß § 9 erstellten und verbindlich erklärten Regionalprogramm überlassen werden. Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen können insbesondere darüber getroffen werden, in welchen Gebieten, bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden Grundflächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche die Widmung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe und die einzelnen Kategorien zulässig ist.
Wirkung des Flächenwidmungsplanes
§ 24
(1) Maßnahmen, die sich auf den Raum auswirken und die aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften einer Bewilligung, Genehmigung odgl der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder einer sonstigen, aufgrund baurechtlicher Vorschriften des Landes zu erteilenden Bewilligung odgl bedürfen, können vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes an nur in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung bewilligt, genehmigt oder sonst zugelassen werden; insbesondere dürfen Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nur innerhalb des Baulandes (§ 17) und entsprechend der festgelegten Widmung erteilt werden. In Aufschließungsgebieten sind Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen erst zulässig, wenn für das Gebiet ein Bebauungsplan der Grundstufe aufgestellt ist, es sei denn, es handelt sich bei der Grundfläche um eine Baulücke, und die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) ausdrücklich feststellt, daß der widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten nicht mehr entgegenstehen. Der Nachweis, daß ein Vorhaben der betreffenden Widmung entspricht, vor allem gegebenenfalls der Nachweis, daß es sich nicht um die Errichtung von Bauten mit einer oder mehreren Zweitwohnungen, insbesondere auch in der Form von Apartmenthäusern oder Feriensiedlungen, oder sonst um die Schaffung von Zweitwohnungen, um die Errichtung von Handelsgroßbetrieben oder von Beherbergungsgroßbetrieben handelt, obliegt dem Bewerber. Die Landesregierung hat, unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften gegebenen diesbezüglichen Anforderungen, durch Verordnung jene Unterlagen zu bestimmen, die zur genauen Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Bei Vorhaben, bei welchen auf Grund der Unterlagen Zweifel darüber angebracht sind, dass es sich hiebei um keinen Handelsgroßbetrieb handelt, hat der Bürgermeister vor Erteilung einer Bewilligung udgl im Sinn des ersten Satzes eine Stellungnahme der Landesregierung betreffend die Art des Vorhabens einzuholen, wenn nicht die erforderliche Ausweisung für Handelsgroßbetriebe vorliegt. Mit dieser Stellungnahme kann die Stellungnahme gemäß § 21 Abs 3 verbunden werden. Die Stellungnahme ist innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage der Unterlagen abzugeben. Innerhalb dieser Frist darf vor Einlangen der Stellungnahme bei der Gemeinde die Bewilligung udgl nicht erteilt werden.
(2) Unter die Beschränkungen des Abs 1 fallen nicht Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen für Vorhaben im Grünland, welche für die der Widmung entsprechende Nutzung notwendig sind, sowie für Verkehrsbauten und Transformatoren- oder Gasdruckregelstationen. Als notwendig gelten bei der Widmung gemäß § 19 Z 1 nur die entsprechend der Agrarstruktur für bestehende land- und bzw oder forstwirtschaftliche Betriebe an dem vorgesehenen Standort erforderlichen Bauten. Als bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieser Bestimmung ist nur ein solcher anzusehen, der über eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) verfügt. Bei der Beurteilung, ob ein Bau am vorgesehenen Standort erforderlich ist, ist auf betriebswirtschaftliche Verhältnisse möglichst Bedacht zu nehmen. Daneben sind ohne die Beschränkungen des Abs 1 in so ausgewiesenen Gebieten (§ 19 Z 1) Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994 sowie innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude bauliche Maßnahmen für die Privatzimmervermietung gemäß dem Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz und mit einem Gesamtausmaß bis zu 150 m2 Wohnungsgröße für drei Ferienwohnungen sowie die Errichtung eines betriebszugehörigen, im Hofverband situierten Austraghauses mit höchstens 200 m2 Geschoßfläche zulässig; ein Austraghaus ist ein Bau, der vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient. Bei einer Widmung gemäß § 19 Z 5 gelten nur Bauten und bauliche Anlagen von untergeordneter Bedeutung als notwendig. In Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 19 Z 11) sind bauliche Nebenanlagen zulässig, die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendig sind. Auf Freiflächen zur Gliederung des Baulandes (§ 19 Z 12) sind alle diesem Ziel dienende Nutzungen zulässig (zB öffentlich zugängliche Parkanlagen und Spielplätze, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, nicht aber zB Vereinssportflächen, landwirtschaftliche Betriebsstätten, Glashäuser).
(3) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs 1 können für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Vorhaben handelt um:
Eine Einzelbewilligung kommt für Zu-, Auf- und Umbauten, die mit keiner Änderung der Nutzungsart verbunden sind, erst in Betracht, wenn eine solche bauliche Maßnahme nicht unter Anwendung des Abs 8 bewilligt werden kann. Vor dieser im behördlichen Ermessen gelegenen Bewilligung sind die Anrainer zu hören; das Ansuchen ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die im § 21 Abs 1 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Ansuchen sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 Abs 2 zu versagen. Über die Erteilung der Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden. Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft sind auch der Landesregierung unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich zuzustellen; sie leiden, wenn sie entgegen den vorstehenden Bestimmungen erlassen wurden, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG). Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung an die Landesregierung zulässig. Wird ein die Genehmigung versagender oder die Nichtigkeit aussprechender Bescheid aufgrund eines hiegegen eingebrachten Rechtsmittels aufgehoben, beginnt mit der Zustellung des betreffenden Bescheides oder Erkenntnisses die dreimonatige Frist neu zu laufen. Eine erteilte Bewilligung kann bekanntgemacht werden. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft die Bewilligung, Genehmigung odgl für das Vorhaben erwirkt wird, für das sie erteilt worden ist, oder wenn deren Wirksamkeit entsprechend den hiefür geltenden Bestimmungen erlischt.
(4) Die Landesregierung kann zur Unterstützung der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der örtlichen Raumordnung auf Antrag der Gemeinde oder nach ihrer Anhörung durch Verordnung feststellen, daß die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs 3 für diese Gemeinde oder für bestimmte Teile derselben für die Dauer von fünf Jahren nicht zulässig ist. Eine Verlängerung dieser Frist durch Verordnung ist möglich.
(5) Eine Bewilligung, Genehmigung odgl, die entgegen den Bestimmungen des Abs 1 erteilt wird, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG), ebenso ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilte Bewilligungen gemäß Abs 3. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren nach dem im § 63 Abs 5 AVG bezeichneten Zeitpunkt zulässig. Sie kann auch durch die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes erfolgen. Werden Maßnahmen entgegen den Bestimmungen der vorstehenden Absätze durchgeführt, kann die Landesregierung dann, wenn eine Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs 3 hiefür zu versagen wäre, dem Veranlasser oder über das Hergestellte Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung und Versetzung in den ursprünglichen Zustand, durch Bescheid auftragen. Liegt einer solchen Maßnahme eine erteilte Bewilligung, Genehmigung odgl zugrunde, ist dies nur nach Aufhebung oder Nichtigerklärung derselben zulässig und an deren vormaligen Träger zu richten.
(6) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinde haben dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen; raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, haben auf die örtliche Raumplanung der Gemeinde Bedacht zu nehmen.
(7) Unter das Verbot von Zweitwohnungen fällt eine solche Wohnnutzung nicht, wenn
Die Baubehörde kann die Nutzung als Zweitwohnung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zB wenn die Wohnung bisher dem Eigentümer zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfes von sich oder seinen Angehörigen [§ 17 Abs 8 vorletzter Satz] diente oder der familiären Vorsorge zur Deckung eines solchen Bedarfes dient) auf Antrag ausnahmsweise gestatten. Die Ausnahme ist, soweit erforderlich, unter Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Der Bescheid ist jedenfalls zu begründen; eine Ausfertigung hievon ist der Landesregierung zu übermitteln.
(8) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderungen bestehende, der festgelegten Nutzungsart oder Widmung nicht entsprechende Bauten und Betriebe werden durch diese Festlegungen nicht berührt, soweit für sie die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung der Nutzungsart oder Widmung sind jedoch nur zulässig, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist oder soweit hiedurch Größe und Art der Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen nicht in einer Weise verändert werden, die die festgelegte Nutzungsart oder Widmung, bei Betrieben und betrieblichen Anlagen die Nachbarschaft, wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt. Das gleiche gilt für Bauten, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs 3 errichtet worden sind. Bei Bauten im Grünland, die nicht Erwerbsgärtnereien oder Fischzuchtanlagen dienen, darf die Geschoßfläche des gesamten Baues durch Auf- oder Zubauten auf höchstens 250 m2 erweitert werden. Unter den genannten Voraussetzungen sind auch zulässig:
Eine Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen hievon darf nicht in Anwendung dieses Absatzes bewilligt werden; sie ist gemäß Abs 3 zu behandeln.
Inhaltsverzeichnis
Die Arbeitskräfte
Kapitel 2
Das Niederlassungsrecht
Kapitel 3
Dienstleistungen
Kapitel 4
Der Kapital- und Zahlungsverkehr
Die Arbeitskräfte
Artikel 39 (ex-Artikel 48)
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Artikel 40 (ex-Artikel 49)
Der Rat trifft gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 herzustellen, insbesondere
Artikel 41 (ex-Artikel 50)
Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.
Artikel 42 (ex-Artikel 51)
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert:
Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig.
Kapitel 2
Das Niederlassungsrecht
Artikel 43 (ex-Artikel 52)
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Artikel 44 (ex-Artikel 54)
(1) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.
(2) Der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere
Artikel 45 (ex-Artikel 55)
Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.
Artikel 46 (ex-Artikel 56)
(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die Koordinierung der genannten Vorschriften.
Artikel 47 (ex-Artikel 57)
(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.
(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
Artikel 48 (ex-Artikel 58)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Kapitel 3
Dienstleistungen
Artikel 49 (ex-Artikel 59)
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind.
Artikel 50 (ex-Artikel 60)
Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Artikel 51 (ex-Artikel 61)
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.
(2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.
Artikel 52 (ex-Artikel 63)
(1) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.
Artikel 53 (ex-Artikel 64)
Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemäß Artikel 52 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten.
Artikel 54 (ex-Artikel 65)
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 49 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
Artikel 55 (ex-Artikel 66)
Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung.
Kapitel 4
Der Kapital- und Zahlungsverkehr
Artikel 56 (ex-Artikel 73 b)
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Artikel 57 (ex-Artikel 73 c)
(1) Artikel 56 berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen.
(2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemühungen um eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beschließen. Maßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.
Artikel 58 (ex-Artikel 73 d)
(1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
(2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen.
Artikel 59 (ex-Artikel 73 f)
Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.
Artikel 60 (ex-Artikel 73 g)
(1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen.
(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dringlichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über die betreffenden Entscheidungen des Rates.
Inhaltsverzeichnis
Teil III
Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 1
Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige
Kapitel 2
Niederlassungsrecht
Kapitel 3
Dienstleistungen
Kapitel 4
Kapitalverkehr
Teil III
Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 1
Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige
Artikel 28
(1) Zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.
(5) Die besonderen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind in Anhang V enthalten.
Artikel 29
Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäss Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere folgendes sicher:
Artikel 30
Um Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen nach Anhang VII zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sowie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige
Kapitel 2
Niederlassungsrecht
Artikel 31
(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels 4 umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
(2) Die besonderen Bestimmungen über das Niederlassungsrecht sind in den Anhängen VIII bis XI enthalten.
Artikel 32
Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei keine Anwendung.
Artikel 33
Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
Artikel 34
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Artikel 35
Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet findet Artikel 30 Anwendung.
Kapitel 3
Dienstleistungen
Artikel 36
(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, keinen Beschränkungen.
(2) Die besonderen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr sind in den Anhängen IX bis XI enthalten.
Artikel 37
Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
Unbeschadet des Kapitels 2 kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Artikel 38
Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Kapitels 6.
Artikel 39
Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 Anwendung.
Kapitel 4
Kapitalverkehr
Artikel 40
Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII enthalten.
Artikel 41
Die laufenden Zahlungen, die mit dem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zusammenhängen, unterliegen keinen Beschränkungen.
Artikel 42
(1) Bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften für den Kapitalmarkt und das Kreditwesen auf die nach diesem Abkommen liberalisierten Kapitalbewegungen sehen die Vertragsparteien von Diskriminierungen ab.
(2) Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates oder seiner Gebietskörperschaften dürfen in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder einem anderen EFTA-Staat nur aufgelegt oder untergebracht werden, wenn sich die beteiligten Staaten darüber geeinigt haben.
Artikel 43
(1) Benutzen in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat ansässige Personen wegen Unterschieden zwischen den Devisenvorschriften der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten die in Artikel 40 vorgesehenen Transfererleichterungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, um die für den Kapitalverkehr mit Drittländern geltenden Vorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu umgehen, so kann die betreffende Vertragspartei geeignete Massnahmen zur Behebung dieser Schwierigkeiten treffen.
(2) Haben Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zur Folge, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmassnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs treffen.
(3) Nehmen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei eine änderung des Wechselkurses vor, die die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälscht, so können die anderen Vertragsparteien für eine genau begrenzte Frist die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Folgen dieses Vorgehens zu begegnen.
(4) Ist ein EG-Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren dieses Abkommens zu gefährden, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmassnahmen treffen.
Artikel 44
Zur Durchführung des Artikels 43 wenden sowohl die Gemeinschaft als auch die EFTA-Staaten gemäss dem Protokoll 18 ihre internen Verfahren an.
Artikel 45
(1) Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen, die sich auf die in Artikel 43 aufgeführten Massnahmen beziehen, werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss mitgeteilt.
(2) Alle Massnahmen sind Gegenstand vorheriger Konsultationen und eines vorherigen Informationsaustauschs im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.
(3) In Fällen nach Artikel 43 Absatz 2 kann eine Vertragspartei jedoch aus Gründen der Geheimhaltung und Dringlichkeit die sich als notwendig erweisenden Massnahmen treffen, ohne dass zuvor Konsultationen und ein Informationsaustausch stattgefunden haben.
(4) Tritt plötzlich eine Zahlungsbilanzkrise im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 ein und können die in Absatz 2 genannten Verfahren nicht angewendet werden, so kann die betreffende Vertragspartei vorsorglich die erforderlichen Schutzmassnahmen treffen. Sie dürfen nur ein Mindestmass an Störungen im Funktionieren dieses Abkommens hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass hinausgehen.
(5) Werden Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 getroffen, so sind sie spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mitzuteilen; der Informationsaustausch und die Konsultationen sowie die Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen danach so bald wie möglich.
I. Privatrechtliche Bestimmungen.
§ 1.
(1) Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).
(2) Das Baurecht kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrecken, die für das Bauwerk selbst nicht erforderlich, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind.
(3) Die Beschränkung des Baurechtes auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig.
Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere
1) das Recht des Gebrauches;
§ 509.
Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anders verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.
2) der Fruchtnießung
§ 504.
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
§ 830.
Jeder Theilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Vertheilung des Ertrages zu dringen. Er kann in der Regel auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht zur Unzeit, oder zum Nachtheile der Uebrigen. Er muß sich daher einen, den Umständen angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen.